Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / Seite 75

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diesem Bereich der Gewaltanwendung beschließen, dann ist dies nur konsequent und gut und richtig.

Lassen Sie mich aber auch noch zu einem anderen Punkt Stellung nehmen: Für mich ist es unverständlich, warum Telefonterror und Stalking, wenn sie über andere Kom­munikationsmittel, wie zum Beispiel per E-Mail oder SMS, ausgeübt werden, keine Offizialdelikte sein sollen. Die Erklärungen vom Kollegen Fauland sind mir nicht einsichtig, wenn er meint, dass sozusagen ein SMS-Stalker unbedingt vom Ausland oder von überseeischen Gebieten seine SMS abschickt. Ich bin überzeugt davon, dass das vor allem vor Ort passiert. Zumindest wäre es sehr wohl möglich.

Ich bin aber froh darüber, dass wir die Möglichkeit haben, nach zwei Jahren dieses Gesetz zu evaluieren und dann, wenn es sich herausstellt, dass es so nicht funktioniert, diesen Mangel zu beheben und aus einem Antragsdelikt ein Offizialdelikt zu machen und es dann in dieser Form zu beschließen.

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist dringend notwendig, auch hier im Hohen Haus festzustellen, dass bei Verurteilungen auf Grund des Tatbestandes „Stalking“ ein außergerichtlicher Tatausgleich von vornherein ausgeschlossen wird. Das ist, glaube ich, etwas sehr Zentrales, denn bei Stalking wäre es kontraproduktiv, den Kontakt zwischen Opfern und Tätern über den außergerichtlichen Tatausgleich wieder herzu­stellen. Genau das will man ja vermeiden, und daher sollte ein außergerichtlicher Tatausgleich in diesen Fällen keinesfalls möglich sein.

In diesem Sinne werden wir dieser Gesetzesvorlage zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Scheibner.)

11.42


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Glaser. Wunschredezeit: 2 Minuten. – Bitte.

 


11.43.06

Abgeordneter Franz Glaser (ÖVP): Geschätzte Frau Präsidentin! Frau Ministerinnen! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Im Strafgesetzbuch und in der Strafpro­zess­ordnung 1975 werden auch andere sensible Materien geregelt, und da möchte ich mich ganz kurz mit jenen, welche den Umweltbereich betreffen, beschäftigen.

Es gibt beispielsweise Strafverschärfungen bei unerlaubtem Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, aber auch in jenen Fällen, in welchen diesbezügliche umwelt­gefährdende Anlagen betrieben werden. Des Weiteren gibt es Strafverschär­fungen im Fall von Beeinträchtigungen der Umwelt durch Vorsatz und Fahrlässigkeit beziehungsweise bei umweltgefährdendem Behandeln und Verbringen von Abfällen.

Ich glaube, dass diese Strafverschärfungen durchaus richtig und notwendig sind, meine aber, dass es gerade in diesem Bereich notwendig ist, bereits einen Schritt vorher anzusetzen, und zwar bei der Erstellung von Bescheiden, wo die Verwaltung gefordert ist.

Ich möchte Ihnen kurz ein Beispiel aus meiner näheren Umgebung erzählen: Die ungarische Gewässerbehörde hat die burgenländische darauf aufmerksam gemacht, dass im Bereich der Raab hohe Salzkonzentrationen auftreten würden. Nach langer Suche hat man dann endlich den Verursacher gefunden, und zwar den Betreiber einer geothermischen Anlage, die weit stromaufwärts ihren Standort hat.

Dieser Betreiber, der ja an und für sich etwas sehr Lobenswertes tut, nämlich heißes Wasser für das Heizen von Häusern zu nutzen, hatte ursprünglich die Auflage, dieses genutzte Wasser wieder zu reinjizieren. Da sich das dann als technisch sehr schwierig


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