Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / Seite 97

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Hauses! Aus den bisherigen Redebeiträgen sehen wir schon, wie sensibel dieses Thema ist, und im Grunde genommen setzt sich die Diskussion, die wir bereits in den Expertenhearings hatten, die gerade zu dieser Materie wirklich zahlreich stattgefunden haben, auch hier wieder fort.

Ich habe das Expertenhearing, das im Justizausschuss durchgeführt wurde, als sehr aufschlussreich empfunden. Ich muss auch sagen, dass mein Eindruck war, dass die Patientenverfügung in der derzeitigen Form, so wie sie vorgeschlagen und wie sie auch von den Mitarbeitern meines Hauses und den Mitarbeitern meiner Regierungs­kollegin ausgearbeitet wurde, großteils die Zustimmung gefunden hat.

Es waren schon einige Punkte dabei, über die man sicherlich diskutieren kann, weil der Zugang dazu ein unterschiedlicher ist. Das haben wir jetzt auch aus den Diskus­sionsbeiträgen ersehen. Ich spreche Herrn Dr. Grünewald an, der gerade sehr anschaulich die Lebensgeschichte eines sehr kranken Menschen dargelegt hat, oder auch Frau Abgeordnete Wurm. Es ist natürlich so, dass man über diese Form­schwellen sicherlich diskutieren kann, ich bin aber felsenfest davon überzeugt, dass sie richtig sind – ich sage das hier ausdrücklich noch einmal, denn wir haben uns sehr viele Gedanken darüber gemacht –, nämlich aus dem Grunde auch richtig, weil es darum geht, dass wir eine verbindliche Patientenverfügung zulassen, die zu einem Zeitpunkt greifen soll, zu dem sich der Patient selbst nicht mehr äußern kann.

So lange der Patient noch äußerungsfähig ist, also weder im Koma liegt noch geistig verwirrt ist – das kann auch der Fall sein –, kann er jederzeit sagen, ich will keine PEG-Sonde, ich will keine Spritze, ich will mir meine Brust nicht amputieren lassen, ich will das alles nicht. – Das ist jederzeit möglich, formfrei, da reicht das gesprochene Wort.

Schwieriger ist die Situation aber genau dann, wenn sich der Patient nicht mehr äußern kann. Das ist genau der Punkt, um den es wirklich geht. Es hat sich ja nicht umsonst fünf Jahre lang dahin gezogen, bis wir heute Gott sei Dank endlich so weit sind, dass wir dieses Gesetz hier beschließen können.

Das ist genau der Punkt, um den es geht: Der Patient kann sich nicht mehr äußern, kann seinen Willen nicht mehr kundtun. Wir sind nach zahlreichen Diskussionen zu dem Ergebnis gekommen, dass hier zur Sicherheit des Patienten Formvorschriften notwendig sind, damit er sich dessen klar ist, welche Behandlung er ablehnt und was das für Konsequenzen hat. Das bedeutet Aufklärung durch den Arzt, Aufklärung oder Beratung auch durch einen Rechtsberater, sprich einen Anwalt, Notar oder Patienten­anwalt. Das hat den Sinn, dass diese Willensäußerung so klar ist, dass sie dann in der Situation, in der sie greifen soll, auch für jedermann, sprich insbesondere für den Arzt, verständlich ist. Das war genau der Grund.

Diejenigen, die im Justizausschuss sitzen, werden sich sicherlich noch daran erinnern können, wie ein sehr erfahrener Familienrichter, den ich auch persönlich sehr schätze, Herr Dr. Mauthner, im Justizausschuss berichtet hat, wie schwierig es oft ist, Testamente auszulegen, wo der Erblasser gemeint hat, er legt ganz klar fest und die Nachwelt wird ganz genau wissen, was er gemeint hat. Da gibt es oft jahrelange Rechtsstreite, weil der Mensch nicht in der Lage war, sich so klar auszudrücken, dass dann wirklich ganz klar ist, was er gemeint hat. Hier ist aber der Erblasser schon verstorben und im Grunde genommen geht es um Geld für die Nachkommen. Ich meine, das ist auch schlimm, aber es ist in der Relation zum Leben natürlich vernach­lässigbar, würde ich einmal sagen.

Das hat mich aber wirklich darin bestärkt, dass es richtig war, für jene Bereiche, von denen wir meinen, das soll absolut gültig sein auch für die Zeit, zu denen sich jemand selbst nicht mehr äußern kann, Formvorschriften vorzusehen. Und ich bin auch der Meinung, dass das keine Kostenfrage sein darf. Wir haben deswegen ganz bewusst


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