„Erneuerung
§ 7. (1) Eine
Patientenverfügung verliert nach Ablauf von fünf Jahren ab der Errichtung ihre
Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie
kann nach einer schriftlichen Bestätigung eines Arztes nach § 5 unter Angabe
des Datums erneuert werden; damit beginnt die Frist von fünf Jahren neu zu
laufen. Eine neuerliche rechtliche Belehrung ist bei einer Erneuerung nicht
erforderlich.“
4. § 10
Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Unwirksamkeit
§ 10. (1) Eine
Patientenverfügung ist unwirksam, wenn
1. sie nicht frei und
ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder
psychischen Zwang veranlasst wurde oder
2. ihr Inhalt
strafrechtlich nicht zulässig ist.“
Begründung
Zu Z 1 (§ 5
PatVG):
Abs. 1 stellt zunächst
sicher, dass die Urteils- und Einsichtsfähigkeit eines Patienten vor Errichtung
einer Patientenverfügung jedenfalls durch einen Arzt zu prüfen und nach
Abs. 2 in weiterer Folge zu bestätigen ist. Jede weitere medizinische
Aufklärung ist hingegen optional. Die Begründungspflicht für den Arzt nach
Abs. 2 besteht natürlich nur, wenn eine solche medizinische Ausklärung
tatsächlich erfolgt.
Zu Z 2 (§ 6
PatVG):
Bei den
Patientenanwaltschaften sollen nicht nur „rechtskundige“ Mitarbeiter Patientenverfügungen
aufsetzen können, vielmehr sämtliche MitarbeiterInnen, die entsprechend
geschult worden sind.
Zu Z 3 (§ 7
Abs. 1 PatVG):
Bei der Erneuerung
einer Patientenverfügung soll eine weitere rechtliche Belehrung entfallen und
durch die neuerliche Bestätigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des
Patienten durch einen Arzt ersetzt werden. Dabei ist es in Abweichung zu
§ 5 zusätzlich erforderlich, dass der Arzt die Bestätigung datiert, damit
in weiterer Folge beurteilt werden kann, ob seit der letzten Erneuerung mehr
als 5 Jahre vergangen sind oder nicht.
Zu Z 4 (§ 10
Abs. 1 PatVG):
Nachdem die
vorgesehene Clausula Rebus Sic Stantibus von sämtlichen ExpertInnen im Vorfeld
des PatVG einhellig abgelehnt wurde und sie zudem schwer abgrenzbare Begriffe
wie „Stand der medizinischen Wissenschaft“ enthält, hat sie zu entfallen.
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundesministerin Mag. Gastinger. – Bitte, Frau Ministerin.
12.55
Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Regierungskollegin! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen