Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / Seite 96

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„Erneuerung

§ 7. (1) Eine Patientenverfügung verliert nach Ablauf von fünf Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach einer schriftlichen Bestätigung eines Arztes nach § 5 unter Angabe des Datums erneuert werden; damit beginnt die Frist von fünf Jahren neu zu laufen. Eine neuerliche rechtliche Belehrung ist bei einer Erneuerung nicht erforderlich.“

4. § 10 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Unwirksamkeit

§ 10. (1) Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn

1. sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde oder

2. ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.“

Begründung

Zu Z 1 (§ 5 PatVG):

Abs. 1 stellt zunächst sicher, dass die Urteils- und Einsichtsfähigkeit eines Patienten vor Errichtung einer Patientenverfügung jedenfalls durch einen Arzt zu prüfen und nach Abs. 2 in weiterer Folge zu bestätigen ist. Jede weitere medizinische Aufklärung ist hingegen optional. Die Begründungspflicht für den Arzt nach Abs. 2 besteht natürlich nur, wenn eine solche medizinische Ausklärung tatsächlich erfolgt.

Zu Z 2 (§ 6 PatVG):

Bei den Patientenanwaltschaften sollen nicht nur „rechtskundige“ Mitarbeiter Patienten­verfügungen aufsetzen können, vielmehr sämtliche MitarbeiterInnen, die entsprechend geschult worden sind.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 1 PatVG):

Bei der Erneuerung einer Patientenverfügung soll eine weitere rechtliche Belehrung entfallen und durch die neuerliche Bestätigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten durch einen Arzt ersetzt werden. Dabei ist es in Abweichung zu § 5 zusätzlich erforderlich, dass der Arzt die Bestätigung datiert, damit in weiterer Folge beurteilt werden kann, ob seit der letzten Erneuerung mehr als 5 Jahre vergangen sind oder nicht.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1 PatVG):

Nachdem die vorgesehene Clausula Rebus Sic Stantibus von sämtlichen ExpertInnen im Vorfeld des PatVG einhellig abgelehnt wurde und sie zudem schwer abgrenzbare Begriffe wie „Stand der medizinischen Wissenschaft“ enthält, hat sie zu entfallen.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundes­ministerin Mag. Gastinger. – Bitte, Frau Ministerin.

 


12.55.00

Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Regierungskollegin! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen


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