Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Mag. Terezija Stoisits, Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Justizausschusses (1381 d.B.) über die Regierungsvorlage (1299
d.B.) betreffend ein Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz
– PatVG)
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der Bericht des
Justizausschusses (1381 d.B.) über die Regierungsvorlage (1299 d.B.) betreffend
ein Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz –
PatVG) wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundesgesetzes über
Patientenverfügungen
1. § 5 samt
Überschrift lautet:
„Aufklärung
§ 5. (1) Der
Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung hat ein Arzt-Patientengespräch
zur Beurteilung des Vorliegens der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten
voranzugehen. Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung soll ferner
eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über
Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen.
(2) Der Arzt hat das
Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie eine allfällige Aufklärung
unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift
zu dokumentieren und bei einer allfälligen Aufklärung auch darzulegen, dass und
aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend
einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer
früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen
zusammenhängt.“
2. § 6 samt
Überschrift lautet:
„Errichtung
§ 6. (1) Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie
schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder
einem fachlich geschulten Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e
Kranken- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) errichtet worden
ist und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die
Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.
(2) Der Rechtsanwalt, Notar oder der fachlich geschulte Mitarbeiter der
Patientenvertretungen hat die Vornahme dieser Belehrung in der
Patientenverfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch
eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.“
3. § 7 Abs. 1 samt Überschrift lautet: