Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / Seite 95

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (1381 d.B.) über die Regierungsvorlage (1299 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patienten­ver­fügungs-Gesetz  – PatVG)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Justizausschusses (1381 d.B.) über die Regierungsvorlage (1299 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG) wird wie folgt geändert:

Änderung des Bundesgesetzes über Patientenverfügungen

1. § 5 samt Überschrift lautet:

„Aufklärung

§ 5. (1) Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung hat ein Arzt-Patienten­gespräch zur Beurteilung des Vorliegens der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten voranzugehen. Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung soll ferner eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung voran­gehen.

(2) Der Arzt hat das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie eine allfällige Aufklärung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und bei einer allfälligen Aufklärung auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt.“

2. § 6 samt Überschrift lautet:

„Errichtung

§ 6. (1) Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem fachlich geschulten Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e Kranken- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

(2) Der Rechtsanwalt, Notar oder der fachlich geschulte Mitarbeiter der Patienten­vertretungen hat die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.“

3. § 7 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

 


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