bereits mehrfach angesprochen: Einer der Gründe, weswegen wir dieses Übernahmegesetz heute hier zur Abstimmung bringen – es gibt ja drei Gründe – ist, dass wir auf der einen Seite bis 20. Mai die Übernahmerichtlinie in nationales Recht umsetzen müssen, was ganz wesentlich ist, weil eine Nichtumsetzung in diesem ganz speziellen Fall auch mit sehr hohen finanziellen Konsequenzen für die Republik Österreich verbunden sein könnte. Darauf möchte ich noch einmal nachdrücklich hinweisen.
Wie Sie sicherlich auch alle, die mit der Rechtsmaterie vertraut sind, wissen, hat der Verfassungsgerichtshof im Dezember des Vorjahres einen Beschluss gefasst, wonach er sich mit dem Übernahmegesetz befassen wird, und hiezu bereits angekündigt, dass es Bedenken gegen die Bestimmtheit bestimmter Begriffe im Übernahmegesetz geben könnte. Das war auch der Grund, weswegen wir mit dieser Gesetzesvorlage dem Verfassungsgerichtshof vor seiner endgültigen Entscheidung, die wir voraussichtlich im Juni dieses Jahres zu erwarten haben, vorgreifen wollten.
Aber der dritte, ganz wesentliche Punkt – und auch dieser wurde von meinen Vorrednern bereits mehrfach angesprochen – ist sicher der, dass wir in Österreich für Rechtssicherheit bei größeren Aktientransaktionen sorgen wollten.
Warum? – Wir wollen natürlich auch die österreichischen Kernaktionäre schützen. Wir haben in Österreich bei unseren börsenotierten Gesellschaften eine spezielle Struktur, wonach wir sehr viele Betriebe haben, bei denen österreichische Kernaktionäre mit einem Prozentsatz von 25 Prozent vertreten sind. Uns ist es mit diesem Gesetz auch wichtig gewesen, diese österreichischen Kernaktionäre zu schützen und vor allem in Zukunft hier für Rechtssicherheit zu sorgen.
Wir haben uns daher von der derzeitigen Rechtslage, die ja vor allem auch für die Wirtschaft selbst mit einer – so würde man das euphemistisch ausdrücken – sehr hohen Einzelfallgerechtigkeit verbunden ist, getrennt.
Warum „Einzelfallgerechtigkeit“? – Weil Sie nämlich, wenn Sie jetzt bei uns in Österreich investiert haben, nicht wussten, wenn Sie zum Beispiel 11 oder 12 oder 15 Prozent des Aktienkapitals einer Firma erworben haben, ob die Übernahmekommission Ihnen dann nicht sagen wird, dass Sie tatsächlich jetzt praktisch eine Mehrheit der Aktien und damit eine Kontrolle über die Firma erworben haben, obwohl Sie das selbst gar nie wollten.
Genauso schlimm war natürlich die Situation vor allem auch beim passiven Kontrollerwerb, wo Sie noch weniger dazu tun konnten, wenn Sie zum Beispiel ein Aktienpaket von 15 bis 16 Prozent hatten und durch den Verkauf eines anderen Großaktionärs auf einmal derjenige waren, der dann eine Mehrheit gehalten hat, und dann auf einmal gezwungen waren, von einem Tag auf den anderen ein Übernahmeangebot an alle anderen zu stellen, ohne dass Sie dafür finanziell vorgesorgt haben.
Sie sehen also, dass die derzeitige Rechtslage wirklich mit sehr vielen Unsicherheiten verbunden war. Der Bundesregierung liegt aber daran, dass hier für Rechtssicherheit gesorgt wird, für Rechtssicherheit auch für den Wirtschaftsstandort Österreich, um damit Investitionen in den Wirtschaftsstandort Österreich ermöglichen zu können.
Wie gesagt: Die Schwelle von 26 Prozent, wo wir jetzt davon ausgehen, dass ein Kontrollerwerb hier in Österreich möglich ist, resultierend aus den österreichischen Kernaktionären mit 25 Prozent plus einem Prozent.
Wir haben hier auch vorgesehen, dass, wenn jetzt jemand mehr als 26 Prozent Aktienkapital hat, die darüber hinausgehenden Stimmrechte ruhen sollen, außer man holt sich bei der Übernahmekommission über Anträge bestimmte Auflagen, damit man auch diese Stimmrechte in Anspruch nehmen kann. Und eine ähnliche Regelung