2. Bestellung der Präsidentin oder des
Präsidenten und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten aus wichtigen
Gründen; das Kuratorium kann aus dem Kreise seiner Mitglieder einen
Unterausschuss einsetzen, der mit der Suche einer Präsidentin oder eines
Präsidenten beauftragt wird; die Vorschläge dieses Unterausschusses sind dem
Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen,
3. Bestellung des wissenschaftlichen Rates
auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
4. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin
oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der Präsidentin oder des
Präsidenten,
5. Genehmigung der Verfahren zur Berufung
und Beförderung des akademischen Personals auf Vorschlag der Präsidentin oder
des Präsidenten,
6. Genehmigung des jährlichen
Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die
zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des
jährlichen Rechnungsabschlusses,
7. Genehmigung von
Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches
Personal, nicht wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal, etc.),
8. Genehmigung der
Vollmachtserteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten an Personen, die
ermächtigt sind, Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and
Technology – Austria abschließen zu dürfen.
(2) Überdies kann das
Kuratorium folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Festlegung einer
Zusatzbezeichnung für das Institute of Science and Technology – Austria,
die auf Schwerpunktsetzung und Profilbildung hinweist und in der Außendarstellung
verwendet werden kann,
2. Festlegung einer
Geschäftsordnung für das Kuratorium, in welcher sich dieses weitere
Angelegenheiten zur Genehmigung vorbehalten kann,
3. Bestellung eines
Exekutivausschusses aus dem Kreise der Mitglieder des Kuratoriums und
Festlegung der Zuständigkeiten,
4. Bestellung zusätzlicher
Ausschüsse.
(3) Das Kuratorium hat ständig
nicht weniger als 14 Mitglieder zu umfassen, die aufgrund ihrer Kenntnisse und
Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute
of Science and Technology – Austria leisten können. Alle Kuratoriumsmitglieder
sind stimmberechtigt. Das Kuratorium kann sich mit Beschluss um die in § 3
Abs. 2 Z 3 genannten Dritten erweitern.
(4) Zumindest die Hälfte der
Kuratoriumsmitglieder hat ständig aus international angesehenen
Wissenschafterinnen und Wissenschaftern zu bestehen, die vorzugsweise über
weit reichende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Die Mehrheit
der wissenschaftlichen Mitglieder des Kuratoriums muss in international angesehenen
wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Bundesregierung
hat vier Mitglieder, das Land Niederösterreich hat drei Mitglieder des Kuratoriums
zu bestellen, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere
der Wissenschaft oder Wirtschaft, tätig sind oder waren.