Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / Seite 215

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2. Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten aus wichtigen Gründen; das Kuratorium kann aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Unterausschuss einsetzen, der mit der Suche einer Präsidentin oder eines Präsidenten beauftragt wird; die Vorschläge dieses Unterausschusses sind dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen,

3. Bestellung des wissenschaftlichen Rates auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

4. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

5. Genehmigung der Verfahren zur Berufung und Beförderung des akademischen Personals auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

6. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoran­schlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungs­berichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses,

7. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches Personal, nicht wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal, etc.),

8. Genehmigung der Vollmachtserteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten an Personen, die ermächtigt sind, Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology – Austria abschließen zu dürfen.

(2) Überdies kann das Kuratorium folgende Aufgaben wahrnehmen:

1. Festlegung einer Zusatzbezeichnung für das Institute of Science and Technology – Austria, die auf Schwerpunktsetzung und Profilbildung hinweist und in der Außen­darstellung verwendet werden kann,

2. Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium, in welcher sich dieses weitere Angelegenheiten zur Genehmigung vorbehalten kann,

3. Bestellung eines Exekutivausschusses aus dem Kreise der Mitglieder des Kurato­riums und Festlegung der Zuständigkeiten,

4. Bestellung zusätzlicher Ausschüsse.

(3) Das Kuratorium hat ständig nicht weniger als 14 Mitglieder zu umfassen, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology – Austria leisten können. Alle Kuratoriumsmitglieder sind stimmberechtigt. Das Kuratorium kann sich mit Beschluss um die in § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Dritten erweitern.

(4) Zumindest die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder hat ständig aus international angesehenen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern zu bestehen, die vorzugs­weise über weit reichende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Die Mehrheit der wissenschaftlichen Mitglieder des Kuratoriums muss in international angesehenen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Bundesregierung hat vier Mitglieder, das Land Niederösterreich hat drei Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft oder Wirtschaft, tätig sind oder waren.

 


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