Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / Seite 216

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(5) Sämtliche Kuratoriumsmitglieder sowie die Mitglieder der vom Kuratorium ernannten Ausschüsse dürfen zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft im Kuratorium oder dem jeweiligen Ausschuss keine Funktion bekleiden, die zu einem Interessenskonflikt dieser Funktion mit ihrer Mitgliedschaft im Kuratorium oder in den Ausschüssen führen könnte.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktions­periode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.

(7) Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Entweder die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat aus dem Kreise der Wissenschafterinnen und Wissenschafter zu stammen.

(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Für das erste Kuratorium werden sieben anerkannte Wissenschafterinnen und Wissenschafter gemeinsam von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Rates für For­schung und Technologieentwicklung und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) vorgeschlagen und von der Bundesregierung bestellt. Nach der Bestellung des ersten Kuratoriums werden die wissenschaftlichen Mitglieder künftig vom Kuratorium selbst bestellt.

(10) Das erste Kuratorium hat festzulegen, binnen welcher Frist die erste Präsidentin oder der erste Präsident zu ernennen ist. Bis zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein anderes vom Kuratorium bestimmtes Mitglied die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.“

3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe sind die gesetzlichen Sonderregelun­gen des § 110 Universitätsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.“

4. § 12 und § 15 entfallen. § 13 erhält die Bezeichnung § 12, § 14 erhält die Bezeichnung § 13 und § 16 erhält die Bezeichnung § 14.

5. § 12 (neu) Abs. 2 des Antrages lautet:

„(2) Die am Institute of Science and Technology – Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Frem­denpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Bundes­gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.“

6. In § 14 (neu) werden alle Verweisungen „§ 13“ durch „§ 12“ ersetzt.

 


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