(5) Sämtliche Kuratoriumsmitglieder sowie
die Mitglieder der vom Kuratorium ernannten Ausschüsse dürfen zum Zeitpunkt der
Mitgliedschaft im Kuratorium oder dem jeweiligen Ausschuss keine Funktion
bekleiden, die zu einem Interessenskonflikt dieser Funktion mit ihrer
Mitgliedschaft im Kuratorium oder in den Ausschüssen führen könnte.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder
beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues
Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine
Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus
wichtigen Gründen vorgenommen werden.
(7) Die oder der Vorsitzende und eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise
der Mitglieder gewählt. Entweder die oder der Vorsitzende oder die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat aus dem Kreise der Wissenschafterinnen
und Wissenschafter zu stammen.
(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Das Kuratorium
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Für das erste Kuratorium werden sieben
anerkannte Wissenschafterinnen und Wissenschafter gemeinsam von der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates, von der Vorsitzenden
oder dem Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung und
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fonds
zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) vorgeschlagen und von
der Bundesregierung bestellt. Nach
der Bestellung des ersten Kuratoriums werden die wissenschaftlichen Mitglieder
künftig vom Kuratorium selbst bestellt.
(10) Das erste Kuratorium hat festzulegen,
binnen welcher Frist die erste Präsidentin oder der erste Präsident zu ernennen
ist. Bis zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten führt die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein anderes vom
Kuratorium bestimmtes Mitglied die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.“
3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Arbeitszeit
und der Arbeitsruhe sind die gesetzlichen Sonderregelungen des § 110
Universitätsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.“
4. § 12 und § 15 entfallen. § 13 erhält die Bezeichnung
§ 12, § 14 erhält die Bezeichnung § 13 und § 16 erhält die
Bezeichnung § 14.
5. § 12 (neu) Abs. 2 des
Antrages lautet:
„(2)
Die am Institute of Science and Technology – Austria tätigen Personen sind
hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei,
die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln
(Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, des
Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich
(Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I
Nr. 100/2005, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen
Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem
Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.“
6. In § 14 (neu)
werden alle Verweisungen „§ 13“ durch „§ 12“ ersetzt.