Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / Seite 217

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Begründung

Zu Z 1, 4 und 6:

Während die Bestimmung über die PhD-Programme in § 11 notwendig ist, um der neuen Einrichtung in diesem einen Sonderfall das Promotionsrecht einzuräumen, ist eine eigene Bestimmung über PostDoc- Programme entsprechend vergleichbaren Einrichtungen nicht erforderlich, weshalb § 12 entfallen kann.

Da die Aufgaben in der Gründungsphase in das Kuratorium integriert wurden, kann § 15 ebenfalls entfallen.

Auf Grund des Entfalls der §§ 12  und 15 sind redaktionelle Anpassungen notwendig.

Zu Z 2:

Die Änderungen in § 6 ergänzen einerseits die Zusammensetzung und Bestellung des Kuratoriums und präzisieren andererseits die Aufgabenstellungen hinsichtlich der Bedeutung des Kuratoriums als Genehmigungs- und Aufsichtsorgan. Überdies wird die Aufgabe des Beirates integriert, weshalb der Beirat als eigenes Organ entfallen kann.

In Abs. 1 werden die Aufgaben konzentriert und präzisiert, die das Kuratorium jeden­falls zu übernehmen hat. In Z 2 wird die Möglichkeit ergänzt, für die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Suchkomitee einzusetzen, das den Bestellungs­vorgang unterstützen soll. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, die gemäß Z 4 zu bestellen ist, wird die Präsidentin oder den Präsidenten im Tages­geschäft unterstützen und ihr oder ihm über die Tätigkeit regelmäßig berichten. Die Genehmigung der Berufungs- und Beförderungsverfahren gemäß Z 5 dient der Rechtssicherheit der Personen, die im Institute arbeiten werden. Dabei handelt es sich um die Genehmigung der Verfahren und nicht der einzelnen Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Gemäß § 7 Abs. 1 kann die Präsidentin oder der Präsident Vollmacht erteilen. Mit Z 8 soll diese Vollmachtserteilung an eine Geneh­migung des Kuratoriums als Aufsichtsorgan gebunden werden.

In Abs. 2 werden ergänzend jene Aufgaben des Kuratoriums genannt, die überdies wahrgenommen werden können. Mit diesem Bundesgesetz wird auch der Name der neuen Einrichtung festgelegt. Ähnlich vergleichbaren Instituten soll es aber möglich sein, Zusatzbezeichnungen festzulegen, mit denen auf die Profilbildung der Einrichtung hingewiesen wird. Z 1 legt diese Ermächtigung fest. Z 2 und 3 dienen der Sicher­stellung der Handlungsfähigkeit des Kuratoriums. Dieses soll nunmehr mindestens 14 Mitglieder umfassen. Daher ist es sinnvoll, die Einrichtung eines Exekutivaus­schusses und von zusätzlichen Ausschüssen zu ermöglichen. Während das Kurato­rium im Plenum zwei bis dreimal im Jahr tagen wird, kann der (kleinere) Exekutiv­ausschuss öfter zusammentreten. Dies entspricht den Gepflogenheiten in Aufsichts­räten. Z 4 enthält schließlich die Ermächtigung, eine Geschäftsordnung zu be­schließen, und auf diese Weise auch weitere Genehmigungsvorbehalte für das Kuratorium zu definieren.

In Abs. 3 bis 8 werden die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums festgelegt. Entscheidend ist dabei die Erweiterung des bisher vorgeschlagenen Stammkuratoriums auf insgesamt mindestens 14 Personen. Dies wird erreicht, indem zu den bisher mindestens sieben Mitgliedern sieben international angesehene Wis­senschafterinnen und Wissenschafter als weitere Mitglieder hinzutreten. Damit wird als Prinzip sichergestellt, dass jedenfalls die Hälfte aller Mitglieder Wissen­schafterinnen und Wissenschafter sind. Dieses Stammkuratorium von 14 Mitgliedern kann durch Entscheidung des Kuratoriums aufgestockt werden, um Sponsoren die Möglichkeit zu geben, Vertreterinnen oder Vertreter in das Kuratorium zu bestellen. Dabei muss aber


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