Begründung
Zu Z 1, 4 und 6:
Während die Bestimmung über die
PhD-Programme in § 11 notwendig ist, um der neuen Einrichtung in diesem
einen Sonderfall das Promotionsrecht einzuräumen, ist eine eigene Bestimmung
über PostDoc- Programme entsprechend vergleichbaren Einrichtungen nicht
erforderlich, weshalb § 12 entfallen kann.
Da die Aufgaben in der Gründungsphase in das
Kuratorium integriert wurden, kann § 15 ebenfalls entfallen.
Auf Grund des Entfalls der §§ 12
und 15 sind redaktionelle Anpassungen notwendig.
Zu Z 2:
Die Änderungen in § 6 ergänzen
einerseits die Zusammensetzung und Bestellung des Kuratoriums und präzisieren
andererseits die Aufgabenstellungen hinsichtlich der Bedeutung des Kuratoriums
als Genehmigungs- und Aufsichtsorgan. Überdies wird die Aufgabe des Beirates
integriert, weshalb der Beirat als eigenes Organ entfallen kann.
In Abs. 1 werden die Aufgaben konzentriert
und präzisiert, die das Kuratorium jedenfalls zu übernehmen hat. In Z 2
wird die Möglichkeit ergänzt, für die Bestellung der Präsidentin oder des
Präsidenten ein Suchkomitee einzusetzen, das den Bestellungsvorgang
unterstützen soll. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, die
gemäß Z 4 zu bestellen ist, wird die Präsidentin oder den Präsidenten im
Tagesgeschäft unterstützen und ihr oder ihm über die Tätigkeit regelmäßig
berichten. Die Genehmigung der Berufungs- und Beförderungsverfahren gemäß
Z 5 dient der Rechtssicherheit der Personen, die im Institute arbeiten
werden. Dabei handelt es sich um die Genehmigung der Verfahren und nicht der
einzelnen Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Gemäß § 7
Abs. 1 kann die Präsidentin oder der Präsident Vollmacht erteilen. Mit
Z 8 soll diese Vollmachtserteilung an eine Genehmigung des Kuratoriums
als Aufsichtsorgan gebunden werden.
In Abs. 2 werden ergänzend jene Aufgaben des
Kuratoriums genannt, die überdies wahrgenommen werden können. Mit diesem
Bundesgesetz wird auch der Name der neuen Einrichtung festgelegt. Ähnlich
vergleichbaren Instituten soll es aber möglich sein, Zusatzbezeichnungen
festzulegen, mit denen auf die Profilbildung der Einrichtung hingewiesen wird.
Z 1 legt diese Ermächtigung fest. Z 2 und 3 dienen der Sicherstellung
der Handlungsfähigkeit des Kuratoriums. Dieses soll nunmehr mindestens
14 Mitglieder umfassen. Daher ist es sinnvoll, die Einrichtung eines
Exekutivausschusses und von zusätzlichen Ausschüssen zu ermöglichen. Während
das Kuratorium im Plenum zwei bis dreimal im Jahr tagen wird, kann der
(kleinere) Exekutivausschuss öfter zusammentreten. Dies entspricht den
Gepflogenheiten in Aufsichtsräten. Z 4 enthält schließlich die
Ermächtigung, eine Geschäftsordnung zu beschließen, und auf diese Weise auch
weitere Genehmigungsvorbehalte für das Kuratorium zu definieren.
In Abs. 3 bis 8 werden die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums festgelegt. Entscheidend ist dabei die Erweiterung des bisher vorgeschlagenen Stammkuratoriums auf insgesamt mindestens 14 Personen. Dies wird erreicht, indem zu den bisher mindestens sieben Mitgliedern sieben international angesehene Wissenschafterinnen und Wissenschafter als weitere Mitglieder hinzutreten. Damit wird als Prinzip sichergestellt, dass jedenfalls die Hälfte aller Mitglieder Wissenschafterinnen und Wissenschafter sind. Dieses Stammkuratorium von 14 Mitgliedern kann durch Entscheidung des Kuratoriums aufgestockt werden, um Sponsoren die Möglichkeit zu geben, Vertreterinnen oder Vertreter in das Kuratorium zu bestellen. Dabei muss aber