Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / Seite 45

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Den Redebeiträgen habe ich – wenn ich sie richtig verstanden habe – entnommen, dass durchaus Einvernehmen darüber besteht, dass eine Regelung gefunden werden soll für den Fall, dass Betroffene selbst durch ihr eigenes Verhalten dazu beigetragen haben, dass sie in eine Situation geraten sind, die ein Tätigwerden des Staates erfor­derlich macht, und zwar ein Tätigwerden des Staates über das Normale hinaus – Frau Abgeordnete Lunacek, darum geht es nämlich!

Es gibt viele Österreicher, die in Gefängnissen sind, selbstverständlich auch schuldige Österreicher. (Abg. Schieder: Die ist aber auch ..., diese Situation!) Aber da geht es ja nicht um eine Hilfeleistung über das normale Konsulargeschehen hinaus: Gefängnis­besuche, Tätigwerden, Interventionen der Botschaften. Worum es hier geht, sind ja außergewöhnliche Aufwendungen. Da geht es darum, Personen und Teams zu ent­senden, da geht es vielleicht darum, Flugzeuge anzumieten, da geht es auch darum – Gott sei Dank haben wir diesen Fall noch nicht gehabt –, Lösegeld zu zahlen. (Abg. Schieder: Nicht nach dem Gesetzestext!)

Da ist ein Kriterium angewendet worden, das mir als Juristen durchaus plausibel und gar nicht ungewöhnlich erscheint. Es gibt sehr viele Gesetze, die den Begriff des gro­ben Verschuldens zugrunde legen. Es gibt auch genügend Judikatur dazu, was das heißt. Es liegt letztlich an der Behörde beziehungsweise am Gericht zu entscheiden, was grob schuldhaftes Verhalten, was grobes Verschulden ist. Das ist meines Erach­tens überhaupt nichts Ungewöhnliches, denn wenn es tatsächlich zu einer Rückforde­rung kommen sollte, dann geschieht das auf Grund eines Konsulargebühren-Beschei­des. Und dieser Bescheid muss nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz selbstverständlich davor einem Ermittlungsverfahren unterzogen werden. Es ist ja nicht so, dass das Außenministerium einfach so aus Jux und Tollerei irgendetwas zurückver­langen könnte, nein, es muss ein ordentliches Verwaltungsverfahren sein. Und da wer­den all die Umstände, die Sie erwähnt haben, selbstverständlich zu berücksichtigen sein.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist in meinen Augen völlig unmöglich, in einem Gesetz, das sich mit so vielen möglichen Situationen, mit so vielen möglichen Fällen beschäftigt, kasuistisch jeden einzelnen Fall festzulegen. Wir tun in diesem Kon­sulargebührengesetz nur, was in hunderten anderen Gesetzen auch der Fall ist: Wir umschreiben Tatbestände und überlassen es dann letztlich der Behörde beziehungs­weise auch dem Gericht – es sind ja dann auch Rechtsmittel gegen diesen Bescheid möglich – zu entscheiden, ob die Behörde diese Kriterien richtig angewendet hat. Ich denke also, dass die vorgebrachten Bedenken nicht wirklich stichhaltig sind, dass es durchaus der Behörde überlassen werden kann, anhand der vorliegenden Kriterien zu entscheiden.

Was den Einwand des Herrn Abgeordneten Schieder betrifft, ob sich das Außenminis­terium da nicht zu viel aufbürde: Ich meine, dass es richtig ist, sich nicht nur auf die Reisehinweise zu beschränken. Die Reisehinweise sind nichts Verbindliches, die Rei­sehinweise sind eine von vielen möglichen Informationsquellen, die ein mündiger, ver­antwortungsvoller Bürger selbstverständlich auch studieren sollte, bevor er sich in eine Situation begibt, aus der möglicherweise eine unangenehme Konsequenz entstehen kann. Daher auch der Hinweis, dass die Reisehinweise des Außenministeriums nur eine mögliche Informationsquelle sind und dass es natürlich im Zeitalter des Internets, im Zeitalter der Informationsmedien sehr viele andere Möglichkeiten gibt, sich, bevor man sich in ein Land, in ein Gebiet begibt, verantwortungsvoll zu informieren.

Ich meine daher, dass die Möglichkeit zur Rückforderung – es steht ja nirgendwo in diesem Gesetz, dass das Außenministerium nunmehr tätig werden muss , die noch dazu betraglich begrenzt ist, womit das Risiko vorhersehbar und versicherbar wird, durchaus eine sinnvolle Lösung ist, und ich glaube auch, dass in der Praxis wahr-


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