§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32a. In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 33. Vollziehung“
3. Nach Artikel 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Am Ende des § 2 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:
„3. Förderung durch Investitionszuschüsse für
mittlere Wasserkraftanlagen;
4. Förderung durch Investitionszuschüsse für neue
KWK-Anlagen.““
4. Nach Artikel 1 Z 2a wird folgende Z 2b eingefügt:
„2b. § 4 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus
erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen
Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19.
Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
(ABl. Nr. L 27 vom 30.01.1997 S. 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und
der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energieträger im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern.““
5. Artikel 1 Z 3 lautet:
„3. § 4 Abs. 2
lautet:
„(2) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energieträgern ist bis zum Jahr 2010 der Abschluss von Verträgen über die
Abnahme von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme
von Wasserkraft, durch die Ökostromabwicklungsstelle in einem Ausmaß
anzustreben, dass der daraus resultierende Anteil 10%, gemessen an der gesamten
jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche
Netze angeschlossenen Endverbraucher beträgt. Stromerzeugung auf Basis von
Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem
biogenen Anteil, ist in den vorgenannten Zielwert von 10% nicht einzurechnen.““
6. Artikel 1 Z 4 lautet:
„4. § 5 samt Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der
Ausdruck
1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der
Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert
durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5
Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in
der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;
2. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem
1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
3. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur
öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die
vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt
wurden;
4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von
Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich
pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener
Industriezweige;