Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 158

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§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 32a. In-Kraft-Treten der  Ökostromgesetz-Novelle 2006

§ 33. Vollziehung“

3. Nach Artikel 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. Am Ende des § 2 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; fol­gende Z 3 und 4 werden angefügt:

„3. Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen;

4. Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen.““

4. Nach Artikel 1 Z 2a wird folgende Z 2b eingefügt:

„2b. § 4 Abs. 1 Z 8 lautet:

„8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richt­linie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom 30.01.1997 S. 20; Elektrizitätsbinnenmarkt­richtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern.““

5. Artikel 1 Z 3 lautet:

„3. § 4 Abs. 2  lautet:

„(2) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist bis zum Jahr 2010 der Abschluss von Verträgen über die Abnahme von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, durch die Öko­stromabwicklungsstelle in einem Ausmaß anzustreben, dass der daraus resultierende Anteil 10%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beträgt. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, aus­genommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in den vorgenannten Zielwert von 10% nicht einzurechnen.““

6. Artikel 1 Z 4 lautet:

„4. § 5 samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus In­dustrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüssel­nummer gemäß Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;

2. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errich­tung notwendigen Genehmigungen vorliegen;

3. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversor­gung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rück­ständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forst­wirtschaft und damit verbundener Industriezweige;

 


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