Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 159

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5. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärme­erzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;

6. „Errichter“ eine juristische oder natürliche Person, welche die wirtschaftliche Verant­wortung für die Errichtung einer Anlage innehat;

7. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforder­lich ist,

8. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;

9. „Einspeisetarifvolumen“, die über die gesetzliche oder vertragliche Dauer der Abnah­meverpflichtung akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Öko­strom  zu den durch Verordnung  bestimmten Preisen

a) „jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich aus dem Unterstützungsvolumen erge­benden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfü­gung steht;

b) „kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“, das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Ein­speisetarifvolumen (§ 21a in Verbindung mit § 21 und § 22a Abs. 2);

10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmög­liche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinen­sätzen;

11. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

12.  „Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;

12a. „Förderbeitrag“ jenen Beitrag in Cent/kWh oder Euro pro Zählpunkt (Zählpunkt­pauschale), der in Summe zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromab­wicklungsstelle erforderlich ist;

13. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigener­zeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsver­brauch);

14. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher  Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;

15. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Tech­nologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;

16. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;

17. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Ener­gie und Nutzwärme erzeugt wird;

18. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Kop­pelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;

 


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