5. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus
Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt
des eingesetzten Energieträgers;
6. „Errichter“ eine juristische oder natürliche
Person, welche die wirtschaftliche Verantwortung für die Errichtung einer
Anlage innehat;
7. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den
Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,
8. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des
Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das
öffentliche Netz eingespeist wird;
9. „Einspeisetarifvolumen“, die über die gesetzliche
oder vertragliche Dauer der Abnahmeverpflichtung akkumulierten
prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen
a) „jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich aus
dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom
in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
b) „kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“, das für
den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem
Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a in Verbindung
mit § 21 und § 22a Abs. 2);
10. „Engpassleistung“ die durch den
leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung
der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
11. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare,
nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie,
Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas
und Biogas);
12. „Feinstaub“ Partikel, die einen
größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen
Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
12a. „Förderbeitrag“ jenen Beitrag in Cent/kWh oder
Euro pro Zählpunkt (Zählpunktpauschale), der in Summe zur Abdeckung der
Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erforderlich ist;
13. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische
Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich
Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
14. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die
belegt, aus welcher Energiequelle
die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische
Energie erzeugt wurde;
15. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in
Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder
mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
16. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte
Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer
Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
17. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“),
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus
Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt
wird;
18. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die
unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von
Nutzwärme hergestellt wird;