19. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische
Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger
eingesetzt werden;
20. „Mittlere Wasserkraft“ eine anerkannte Anlage
auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung
von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;
21. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“
jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1.
Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten
einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
22. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach
dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt
werden;
23. „neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2006
erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer
Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren
Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung
(wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2)
erfüllt wird;
24. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die
entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein
Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine
Mehrzahl von Kunden;
25. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes
Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und
zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
26. „Ökostrom“
elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
27. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus
erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem
örtlichen Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage zu behandeln; § 74
GewO ist sinngemäß anzuwenden;
28. „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der
Wassermengendauerlinie für ein Regeljahr (arithmetische Mittelwerte einer
zusammenhängenden Reihe von möglichst vielen für die aktuelle Abflussbildung
repräsentativen Jahre) ergebende Stromerzeugungsmenge;
29. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit
erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der im § 4
enthaltenen Ziele sind;
30. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“
elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich
erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse
entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen,
die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen,
einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von
Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung
in Speichersystemen gewonnen wird;
31. „Unterstützungsvolumen“, die Mittel, die sich aus den Förderbeiträgen zuzüglich der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis