und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des
Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen
Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr
ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch die der Ökostromabwicklungsstelle
gemäß § 21 Z 2 und 3 abzugeltenden Aufwendungen sowie die an die Länder gemäß §
22b Abs. 6 abzuführenden Mittel mit enthalten;
a) „zusätzliches Unterstützungsvolumen“, jenen
Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des BGBl. I Nr.../2006 das für den Abschluss von Verträgen über
die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende
Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;
32. „Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem
Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom zu kaufen;
33. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter
jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der
Ökostromanlage;
34. „Zählpunkt“ eine mit einer eindeutigen
alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische
Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten
Messwerte zuordnet;
35. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die
Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie
belegen und handelbar sind.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in
der jeweils geltenden Fassung.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine
geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte
Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.““
7. Artikel 1 Z 5 lautet:
„5. § 10 samt Überschrift lautet:
„Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet,
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, die
ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18
genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:
1. aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert werden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Die Abnahmepflicht bei Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1MW, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, besteht nach Ablauf der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005 festgelegten Fristen für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jahren zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Abnahmepflicht für alle Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW, denen vor dem ersten Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die nicht innerhalb der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005 festgelegten Fristen revitalisiert wurden, besteht ab dem 1. Jänner 2009 für einen nachfolgenden Zeitraum