von 12 Jahren nur mehr zu den gemäß § 20 veröffentlichten
Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für
Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten
Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen
(ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je
kWh. Die Abnahmepflicht für alle anderen Kleinwasserkraftanlagen, denen vor
dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt
worden sind, endet mit 31. Dezember 2008;
2. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31.
Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz
genehmigt wurden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 in
der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Fristen und
Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Ab dem 14. Jahr nach
Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Windkraftanlagen
eine Abnahmepflicht bis einschließlich dem 25. Jahr nach Inbetriebnahme zu dem
gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen
für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten
Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen
sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Abnahmeverpflichtung ab dem 14. Jahr
nach Inbetriebnahme der Anlage bis einschließlich dem 25. Jahr nach
Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis
abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle
im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige
Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15
Abs. 4) je kWh;
3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1.
Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert
worden sind, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt
werden; die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von
mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der
Bestimmung des § 10a. Die Abnahmepflicht für Kleinwasserkraftanlagen mit einer
Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht nach Ablauf der in der
Verordnung bestimmten Frist für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jahren nur
mehr zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen
Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils
letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen
(ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh.
Die Abnahmepflicht für alle anderen Kleinwasserkraftanlagen endet mit der in
der Verordnung festgelegten Frist;
4. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF. BGBl. II Nr. 254/2005 bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises, unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Sollte der so für das 11. und 12. Jahr gekürzte Preis niedriger als der gemäß § 20 veröffentlichte Marktpreis sein, besteht ein Anspruch des Anlagenbetreibers auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gem. § 20. Ab dem 13. Jahr besteht für Windkraftanlagen eine Abnahmeverpflichtung bis einschließlich dem 24. Jahr zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Abnahmeverpflichtung ab dem 13. bis einschließlich dem