Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 162

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von 12 Jahren nur mehr zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwick­lungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Abnahmepflicht für alle anderen Kleinwasserkraftanlagen, de­nen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind, endet mit 31. Dezember 2008;

2. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004  in erster Instanz  genehmigt wurden, zu den durch die Verord­nung BGBl. II Nr. 508/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Fristen und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Wind­kraftanlagen eine Abnahmepflicht bis einschließlich dem 25. Jahr nach Inbetriebnahme zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Auf­wendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Abnahmeverpflichtung ab dem 14. Jahr nach Inbetrieb­nahme der Anlage bis einschließlich dem 25. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwen­dungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalen­derjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;

3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind, zu den Preisen, die durch Ver­ordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden; die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Die Abnahmepflicht für Kleinwasser­kraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jah­ren nur mehr zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durch­schnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostrom­anlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Abnahmepflicht für alle anderen Kleinwasserkraftanlagen endet mit der in der Verordnung festgelegten Frist;

4. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004  genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF. BGBl. II Nr. 254/2005 bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. De­zember 2011 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Öko­stromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für einen Zeit­raum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Be­triebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises, unbeschadet der Be­stimmung des § 10a. Sollte der so für das 11. und 12. Jahr gekürzte Preis niedriger als der gemäß § 20 veröffentlichte Marktpreis sein, besteht ein Anspruch des Anlagenbe­treibers auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gem. § 20. Ab dem 13. Jahr besteht für Windkraftanlagen eine Abnahmeverpflichtung bis einschließlich dem 24. Jahr zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwen­dungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalen­derjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Öko­stromanlagen besteht eine Abnahmeverpflichtung ab dem 13. bis einschließlich dem


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