Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 163

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24. Jahr zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnitt­lichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (aus­genommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;

5. aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsan­lagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß § 20 veröffent­lichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendun­gen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalender­jahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostrom­abwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern kein Preis gemäß § 11 festgelegt ist. Die Abnahmever­pflichtung endet bei allen Ökostromanlagen, 24 Jahre nach Inbetriebnahme der Öko­stromanlage;

6. aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine Abnahmepflicht gemäß § 30 Abs. 3 besteht (Altanlagen), zu den in § 30 Abs. 3 bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß § 30 Abs. 3 für die Gewährung der Einspeistarife be­steht für weitere 12 Jahre eine Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß § 20 ab­züglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Z 2 und 4;

7. die Ökostromabwicklungsstelle hat den Ökostromanlagenbetreibern, die Förderun­gen gemäß diesem Bundesgesetz erhalten, mindestens drei Monate vor Auslaufen der Förderung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gemäß § 30 Abs. 3 oder den gemäß § 11 Abs. 1 zu erlassenden Verord­nungen ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Abnahme über die in Z 1 bis Z 4 und 6 bestimmten Zeiträume zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jewei­ligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie zu unterbreiten. Bei Annahme des Ange­botes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.““

8. Artikel 1 Z 6 lautet:

„6. Nach § 10 wird folgender § 10a Abs. 1 bis 4 samt Überschrift eingefügt:

„Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Eng­passleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Weiters besteht keine Abnahmepflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und die im Abs. 9 umschriebenen Voraus­setzungen vorliegen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht.

(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Öko­stromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, min­destens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle


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