24. Jahr zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis
abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der
Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für
Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der
Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
5. aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z 1 bis
4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW
Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge,
Klärschlamm, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei
Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für
Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr
für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen
abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der
Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für
Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen
für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern kein Preis gemäß § 11
festgelegt ist. Die Abnahmeverpflichtung endet bei allen Ökostromanlagen, 24
Jahre nach Inbetriebnahme der Ökostromanlage;
6. aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine
Abnahmepflicht gemäß § 30 Abs. 3 besteht (Altanlagen), zu den in § 30 Abs.
3 bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß § 30 Abs. 3 für
die Gewährung der Einspeistarife besteht für weitere 12 Jahre eine
Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen
Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Z 2 und 4;
7. die Ökostromabwicklungsstelle hat den
Ökostromanlagenbetreibern, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz erhalten,
mindestens drei Monate vor Auslaufen der Förderung gemäß der Verordnung BGBl.
II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gemäß § 30 Abs. 3
oder den gemäß § 11 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen ein Angebot zur
unmittelbar fortgesetzten weiteren Abnahme über die in Z 1 bis Z 4 und 6
bestimmten Zeiträume zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen
Aufwendungen für Ausgleichsenergie zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes
durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen
entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.““
8. Artikel 1 Z 6 lautet:
„6. Nach § 10 wird folgender § 10a Abs. 1 bis 4 samt
Überschrift eingefügt:
„Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist
elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder
durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt
wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird.
Weiters besteht keine Abnahmepflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von
fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen.
Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht
gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Über dieses
Ausmaß hinaus besteht eine Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus
Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den
Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen
vorliegen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf
den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem
im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle