Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 164

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abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bun­desweite Gesamtausmaß überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Vor­aussetzungen nicht erfüllt sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung bestimmten Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung gemäß § 30 Abs. 4 erfolgt.

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren An­lagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung ent­sprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahier­bare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das kontrahierbare Ein­speisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, sind für jede Anlagenkategorie (§ 21b) Rück­stellungen zu bilden, die im darauf folgenden Kalenderjahr dem kontrahierbaren Ein­speisetarifvolumen der einzelnen Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b angeführten Prozentsätze zuzurechnen sind.““

9. Artikel 1 Z 6a lautet:

„6a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 10a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostrom­anlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarif­volumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmi­gungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Über­schreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzu­nehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kon­trahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb ge­nommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einfluss­bereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.““

 


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