abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied
der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu
bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus
Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine
installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur
Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß
überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung bestimmten
Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung gemäß § 30 Abs. 4
erfolgt.
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das
öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur
Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer
Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der
Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber
dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage
explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen
oder Schaltzustände dieser Anlagen.
(4) Die Kontrahierungspflicht der
Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende
Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare
Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen
nicht ausgeschöpft, sind für jede Anlagenkategorie (§ 21b) Rückstellungen zu
bilden, die im darauf folgenden Kalenderjahr dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen
der einzelnen Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b
angeführten Prozentsätze zuzurechnen sind.““
9. Artikel 1 Z 6a lautet:
„6a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 10a wird nach Abs. 4
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme
von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten
Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen
nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur
Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr
vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot)
auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Der Antrag
(das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den
gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen
Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme
automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind.
Dem Antrag sind der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der
Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen
oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust
nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand
schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren
Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge
hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge
insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene
Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten
nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die
Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft
macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus
der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare
Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen
Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.““