10. Artikel 1 Z 6b lautet:
„6b. Dem § 10a werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis
Abs. 8 angefügt:
„(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens
maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der im
Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die
Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von
Volllaststunden. Diese werden für
1. Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;
2. Ökostromanlagen auf Basis von fester oder
flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
3. Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;
4. Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden
sowie für
5. andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden
bestimmt.
(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß
Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren
Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen
werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter
Berücksichtigung des aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges
ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die
Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökobilanzgruppenverantwortlichen
zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsabschluss) durch den Ökobilanzgruppenverantwortlichen
zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen
Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des
Folgejahres. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht
jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende
Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.
(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das
noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert
nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu
veröffentlichen.““
11. Artikel 1 Z 7 lautet:
„7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 10a wird nach Abs. 8
folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur
Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Z 4 hat zur
Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie
erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die
Photovoltaikanlage errichtet worden ist.““
12. Artikel 1 Z 9 lautet:
„9. § 11 samt Überschrift lautet:
„Vergütungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 Z 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entspre-