Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 165

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10. Artikel 1 Z 6b lautet:

„6b. Dem § 10a werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis Abs. 8 angefügt:

„(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen be­stimmen sich durch Multiplikation der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpass­leistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für

1. Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;

2. Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllast­stunden;

3. Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;

4. Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden sowie für

5. andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden

bestimmt.

(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des aus dem Zeitpunkt der Antragstel­lung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökobilanz­gruppenverantwortlichen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsab­schluss) durch den Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des Folgejahres. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.

(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.““

11. Artikel 1 Z 7 lautet:

„7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 10a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.““

12. Artikel 1 Z 9 lautet:

„9. § 11 samt Überschrift lautet:

„Vergütungen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen  für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 Z 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entspre-


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