Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 166

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chen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicher zu stellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Un­terscheidung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zu­lässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und inner­halb der Anlagenkategorien auf Basis von Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil sowie auf Basis von Biogas  nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. In der Verordnung kön­nen auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technolo­gien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Ab­fall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % vor­zusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt wer­den, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Für das Kalenderjahr 2006 sind die Preise neu zu bestimmen, für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu bestim­men ist (jährliche Degression). In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß  nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt.  Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen

WT=ET/4,4 – WP

WT - Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh

ET - gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh

WP - Wärmepreis in Cent/kWh.

(1a) Kann in einem Kalenderjahr mit der in § 22b Abs. 5 für Kleinwasserkraftwerksan­lagen enthaltenen Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der je­weils anzuwendenden Verordnung festgelegten Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer zumindest 15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist.

(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Öko­stromanlagen  erfolgt. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeit-


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