chen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist
dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche
Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den
verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und
wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Durch die Preisbestimmung ist
weiters sicher zu stellen, dass die Förderungen den Projekten an den
effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen,
etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche
Unterscheidung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist
zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen
und innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biomasse oder Abfall mit
hohem biogenen Anteil sowie auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen
besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. In der Verordnung können
auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien
vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu
entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse
oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei
Mischfeuerungsanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein
Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % vorzusehen. In der Verordnung
können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der
Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und
die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer
Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Für das Kalenderjahr 2006 sind die
Preise neu zu bestimmen, für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf
die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu
bestimmen ist (jährliche Degression). In der Verordnung ist für
Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß
der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 gewährt wird, überdies eine
kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn
das bisherige maximale Förderausmaß
nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus
dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf
Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten
Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ist sinngemäß anzuwenden. Das
maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit
einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme
ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen
WT=ET/4,4 – WP
WT - Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh
ET - gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh
WP - Wärmepreis in Cent/kWh.
(1a) Kann in einem Kalenderjahr mit der in § 22b Abs. 5
für Kleinwasserkraftwerksanlagen enthaltenen Höchstgrenze der
durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung nicht das Auslangen gefunden werden,
sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der jeweils anzuwendenden
Verordnung festgelegten Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1.
Jänner 2003 die für die Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist
und hinsichtlich derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit
einer zumindest 15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen,
wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende
Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist.
(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeit-