raum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme
der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen,
welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen
sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die
angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer
Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale
Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende
Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen.
Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die
Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche
Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten
einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist
entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen
abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten
Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat die Ökostromabwicklungsstelle
nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene
Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen
sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht
möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der
Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz
zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung
zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20.
Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur
Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen
Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur
Verfügung stehen.““
13. Artikel 1 Z 10 entfällt
14. Artikel 1 Z 10b lautet:
„10b. § 12 samt Überschrift lautet:
„Förderung der KWK-Energie
§ 12. (1) Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer
Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der
Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
dass
1. deren Betrieb der öffentlichen
Fernwärmeversorgung dient und
2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes
und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung
erzielt wird.
(2) Bei neuen KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die im § 13 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden. Eine Förderung neuer KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Durch die-