Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 167

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raum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostroman­lage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.

(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell ge­führtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Be­triebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich  erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der In­vestoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berück­sichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuin­vestition der Gesamtanlage betragen.

(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Aner­kennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Wer­den die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Do­kumentation nicht eingehalten, hat die Ökostromabwicklungsstelle nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgen­den Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshaupt­mann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffent­lichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 ein­zubringen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Be­stimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit so­wie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.““

13. Artikel 1 Z 10 entfällt

14. Artikel 1 Z 10b lautet:

„10b. § 12 samt Überschrift lautet:

„Förderung der KWK-Energie

§ 12. (1) Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und

2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.

(2) Bei neuen KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die im § 13 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden. Eine Förderung neuer KWK-Anlagen ist auch dann zu­lässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffent­liche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Durch die-


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