se Förderung soll die Errichtung von neuen KWK-Anlagen im
Ausmaß von 2000 MW (elektrisch) bis zum Jahre 2014 unterstützt werden.
(3) Die Förderung neuer KWK-Anlagen, für die bis zum 30.
September 2012 alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen in erster
Instanz vorliegen und die bis spätestens 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen,
erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers
einer neuen KWK-Anlage sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 10% des
unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen
Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu
gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen
1. bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein
Investitionszuschuss in Höhe von 100 Euro/kW Engpassleistung,
2. ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis
400 MW in Höhe von 60 Euro/kW Engpassleistung und
3. ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von
maximal 40 Euro/kW Engpassleistung,
wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den
Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für
Investitionszuschüsse (§ 13c) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des
Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen
Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen
Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß
Abs. 6 ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs
Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der
Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht
mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab
Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche
Wärmeerlöse zu berücksichtigen.
(4) Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur
Voraussetzung, dass zur Errichtung und für den Betrieb der KWK-Anlage keine
weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Hat die Kommission
harmonisierte Wirkungsgrad - Referenzwerte gemäß Artikel 1 der Richtlinie zur
2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzuwärmebedarf orientierten
Kraft-Wärme-Kopplung festgelegt, ist die Einhaltung dieser Kriterien eine
weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für
Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen
Fördermittel (Abs. 5) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme
der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen
auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu
bestätigen.
(5) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen
durch KWK-Zuschläge aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2006 bis
2012 mit insgesamt 60 Millionen Euro begrenzt. Von diesen Mitteln sind
30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet
werden, und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht
industriell verwendet werden. Sofern mit den zur Förderung bestehender
KWK-Anlagen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel, die nicht
zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Betreiber von KWK-Anlagen gemäß § 13
erforderlich waren, nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist in den gemäß
§ 13 Abs. 10 vorgesehenen Zuschlägen bzw. Zählpunktpauschalen ein Anteil
vorzusehen, der zur Abdeckung der für die Investitionszuschüsse erforderlichen
Mitteln bestimmt ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind
nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres
Einlangens zu behandeln.