Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 168

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se Förderung soll die Errichtung von neuen KWK-Anlagen im Ausmaß von 2000 MW (elektrisch) bis zum Jahre 2014 unterstützt werden.

(3) Die Förderung neuer KWK-Anlagen, für die bis zum 30. September 2012 alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen und die bis spä­testens 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen, erfolgt in Form von Investitionszuschüs­sen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer neuen KWK-Anlage sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anla­ge erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitions­zuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen

1. bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 100 Euro/kW Engpassleistung,

2.  ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 60 Euro/kW Engpassleistung und

3. ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von maximal 40 Euro/kW Engpass­leistung,

wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudecken­de Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (§ 13c) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebs­führung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Wirtschaftlichkeits­berechnung gemäß Abs. 6 ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr ver­fügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berück­sichtigen.

(4) Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Er­richtung und für den Betrieb der KWK-Anlage keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Hat die Kommission harmonisierte Wirkungsgrad - Referenzwerte gemäß Artikel 1 der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzuwär­mebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung festgelegt, ist die Einhaltung dieser Krite­rien eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vor­handenen Fördermittel (Abs. 5) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollin­betriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungs­unterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(5) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen durch KWK-Zuschläge auf­zubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2006 bis 2012 mit insgesamt 60 Millio­nen Euro begrenzt. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden, und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. Sofern mit den zur För­derung bestehender KWK-Anlagen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel, die nicht zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Betreiber von KWK-Anla­gen gemäß § 13 erforderlich waren, nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist in den gemäß § 13 Abs. 10 vorgesehenen Zuschlägen bzw. Zählpunktpauschalen ein Anteil vorzusehen, der zur Abdeckung der für die Investitionszuschüsse erforderlichen Mitteln bestimmt ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.

 


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