(6) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind
zwischen dem 1. Jänner 2007 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der
Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen
hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung
der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den
Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer
Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine
Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung
entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der
Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Abs. 3
erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung
zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer
Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter
Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit
Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen
über die Investitionshöhe zu aktualisieren und - ebenfalls von einem
Wirtschaftsprüfer bestätigt - der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse
schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des
Anspruchs auf Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen
vorgesehenen Mittel (Abs. 5) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht
gewährt werden.““
15. Artikel 1 Z 10c lautet:
„10c. § 13 Abs. 1 bis 9 samt Überschrift lauten:
„Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13. (1) Betreibern von bestehenden und modernisierten
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und
Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen
Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
ermittelnden Betrag in Cent pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für
KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus
den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und
Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für
eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen,
Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten
für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Für
die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt
bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine
Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen
Sachverhaltes unabhängige Sachverständige beiziehen.
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen
Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des
Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im
Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B
> 0,6
W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche
Fernwärmenetz abgegeben oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh
E =Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche
Elektrizitätsnetz abgegeben oder an der Generatorklemme gemessen wird.