Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf
monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein
Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von bestehenden oder modernisierten
KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als
Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird für die
Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in
jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation
erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen
gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation
nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des
eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt
der Unterstützungstarif für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh.
Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß
Abs. 1 und 2 bestimmt.
(5) Die Förderung von bestehenden
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für
modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31.
Dezember 2010.
(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben
mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen
beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die
Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen
seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle
relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes
notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen
insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung
der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme,
die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von
Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten
Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und
sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene
Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über
Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in
den letzten 10 Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle
aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil
der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im
Fernwärmenetz.
(7) Der abzugeltende Mehraufwand
(KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugten
Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein
Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von
KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter
Betrieb sichergestellt wird.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist
jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die
tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde
gelegten Annahmen entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
kann zur Feststellung dieses Sachverhalts auch unabhängige Sachverständige
beiziehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten
Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den
abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.
(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisan-