Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 171

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gebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.““

16. Die Artikel 1 Z 10d bis 10g entfallen. Die bisherigen Artikel 1 Z 10h bis 10k erhalten die Bezeichnungen „10d“ bis „10g“.

17. Artikel 1 § 10d lautet:

„10d. § 13 Abs. 10 lautet:

„(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt ab dem in § 32a Abs 4 genannten Zeitpunkt durch die Zählpunktpauschale gemäß § 22a. Davon sind Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwen­den, die industriell verwendet werden und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. In den Jahren 2003 und 2004 darf der KWK Zuschlag höchstens 0,15 Cent/kWh und in den Jahren 2005 und 2006 höchs­tens 0,13 Cent/kWh betragen. In den Jahren 2007 und 2008 dürfen höchstens jeweils 54,5 Mio. Euro und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens jeweils 28 Mio Euro über die Zählpunktpauschale gemäß § 22a für die Unterstützung von KWK Anlagen bereit­gestellt werden. Ab dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt ist die Einhebung eines KWK Zuschlages in Cent/kWh unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 kön­nen keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gestellt werden. Kann mit den Zuschlägen bzw. mit den aus den Zählpunktpauschalen aufzubringenden Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, sind die Unterstützungen gemäß Abs. 1 für alle bestehenden und modernisierten Anla­gen anteilsmäßig zu kürzen.““

18. Artikel 1 Z 10e lautet:

„10e. § 13 Abs. 11 und 12 lauten:

„(11) Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der gemäß § 22a bereitgestellten Mit­tel die Abwicklung des Kostenersatzes für KWK-Energie durchzuführen.

(12) Zur Bestimmung der Stromerlöse gemäß Abs. 1 ist ein gewichteter Marktpreis an­zuwenden. Dieser errechnet sich aus den an der EEX oder, sofern keine entsprechen­den Daten bei der EEX mehr vorliegen, einer anderen repräsentativen Strombörse, an den Handelstagen der Monate Juli, August und September des laufenden Jahres notie­renden gemittelten Preisen für Base- und Peakquartalfutures für das jeweils folgende Jahr. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen und saisonalen Einsatzcharakteristik ist ein Baseanteil von 95% und Peakanteil von 5% anzusetzen sowie eine Quartals-Future-Gewichtung von 37% für das erste Quartal, 17% für das 2. Quartal , 10% für das 3. Quartal und 36 % für das 4. Quartal zugrunde zu legen.““

19. Artikel 1 Z 10f lautet:

„10f. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d samt Überschriften eingefügt:

„Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen

§ 13a. (1) Errichter von mittleren Wasserkraftanlagen, deren Baubeginn zwischen 1. Juli 2006 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. De­zember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für In­vestitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 10 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Inves­titionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch einen Investitionszu-


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