gebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder
Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind,
darzulegen.““
16. Die Artikel 1 Z 10d bis 10g entfallen. Die bisherigen
Artikel 1 Z 10h bis 10k erhalten die Bezeichnungen „10d“ bis „10g“.
17. Artikel 1 § 10d lautet:
„10d. § 13 Abs. 10 lautet:
„(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des
Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt ab dem in § 32a Abs 4
genannten Zeitpunkt durch die Zählpunktpauschale gemäß § 22a. Davon sind Mittel
in Höhe von 60 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen
gemäß § 12 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 30% für die
Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden und
70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell
verwendet werden. In den Jahren 2003 und 2004 darf der KWK Zuschlag höchstens
0,15 Cent/kWh und in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh
betragen. In den Jahren 2007 und 2008 dürfen höchstens jeweils 54,5 Mio. Euro
und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens jeweils 28 Mio Euro über die
Zählpunktpauschale gemäß § 22a für die Unterstützung von KWK Anlagen bereitgestellt
werden. Ab dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt ist die Einhebung eines KWK
Zuschlages in Cent/kWh unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine
Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung
modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 können
keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für neue
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gestellt werden. Kann mit den Zuschlägen bzw. mit
den aus den Zählpunktpauschalen aufzubringenden Mitteln nicht das Auslangen
gefunden werden, sind die Unterstützungen gemäß Abs. 1 für alle bestehenden und
modernisierten Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.““
18. Artikel 1 Z 10e lautet:
„10e. § 13 Abs. 11 und 12 lauten:
„(11) Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der gemäß §
22a bereitgestellten Mittel die Abwicklung des Kostenersatzes für KWK-Energie
durchzuführen.
(12) Zur Bestimmung der Stromerlöse gemäß Abs. 1 ist ein
gewichteter Marktpreis anzuwenden. Dieser errechnet sich aus den an der EEX
oder, sofern keine entsprechenden Daten bei der EEX mehr vorliegen, einer
anderen repräsentativen Strombörse, an den Handelstagen der Monate Juli, August
und September des laufenden Jahres notierenden gemittelten Preisen für Base-
und Peakquartalfutures für das jeweils folgende Jahr. Zur Berücksichtigung der
tageszeitlichen und saisonalen Einsatzcharakteristik ist ein Baseanteil von 95%
und Peakanteil von 5% anzusetzen sowie eine Quartals-Future-Gewichtung von 37%
für das erste Quartal, 17% für das 2. Quartal , 10% für das 3. Quartal und 36 %
für das 4. Quartal zugrunde zu legen.““
19. Artikel 1 Z 10f lautet:
„10f. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d samt
Überschriften eingefügt:
„Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus
mittleren Wasserkraftanlagen
§ 13a. (1) Errichter von mittleren Wasserkraftanlagen, deren Baubeginn zwischen 1. Juli 2006 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 10 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch einen Investitionszu-