Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 172

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

schuss in Höhe von 400 Euro/kW Engpassleistung sowie insgesamt maximal 6 Millio­nen Euro für eine mittlere Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der An­lage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotech­nischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagen­teilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse für die Jahre 2006 bis 2012 ein akkumuliertes Volumen von höchstens 50 Millio­nen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszu­schüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes – mit Ausnahme von Zuschüssen aus dem Katastrophenfonds – keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirt­schaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des ein­gesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalen­derjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014 unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mit­tel sind aus den durch die Einhebung der  Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträ­gen  aufzubringen, wobei nur ein Höchstbetrag von Euro 10 Mio. pro Kalenderjahr zu­lässig ist. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für Investitions­zuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind nach dem in § 32a Abs. 3 genannten Zeitpunkt und bis längstens 30. September 2012 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs.1 zu leistenden Zahlungen an die Errichter der im Abs. 1 bezeichneten An­lagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage  bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß § 13b unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbeson­dere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt der Inan­griffnahme der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entspre­chende Dokumentation nachzuweisen sind.

Beirat für Investitionszuschüsse

§ 13b. Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Inves­titionszuschüssen gemäß § 12 und § 13a ist ein Beirat einzurichten (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006).

Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 13c. (1) Mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite