schuss in Höhe von 400 Euro/kW Engpassleistung sowie
insgesamt maximal 6 Millionen Euro für eine mittlere Wasserkraftwerksanlage.
Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt
wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die
Bestimmungen des § 12 Abs. 6 betreffend die Antragstellung bei der
Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotechnischen
Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen
von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse
für die Jahre 2006 bis 2012 ein akkumuliertes Volumen von höchstens 50 Millionen Euro
zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen
nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Die
Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung
und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes – mit Ausnahme von Zuschüssen aus dem
Katastrophenfonds – keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Der
Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung
erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer
wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer
Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei
der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der
letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind,
möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab Erstellung des
Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen
Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014 unterstützt werden.
Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus
den durch die Einhebung der
Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei nur ein Höchstbetrag von Euro 10 Mio. pro
Kalenderjahr zulässig ist. Der Investitionszuschuss ist mit der
Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten
Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen
Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für Investitionszuschüsse
akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht
gewährt.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind nach dem in § 32a Abs. 3
genannten Zeitpunkt und bis längstens 30. September 2012 einzubringen. Die von
der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs.1 zu leistenden Zahlungen an die
Errichter der im Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf
die Empfehlung des Beirates gemäß § 13b unter Abschluss eines Vertrages
zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle
relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes
erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche
Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt der Inangriffnahme der
Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende
Dokumentation nachzuweisen sind.
Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13b. Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der
Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 und § 13a ist
ein Beirat einzurichten (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG,
BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006).
Abwicklungsstelle für die Gewährung von
Investitionszuschüssen
§ 13c. (1) Mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle