zu betrauen. Voraussetzung für die Betrauung ist, dass
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Vertrag über die
inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu Stande kommt. Der Vertrag bedarf
des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
1. die Aufbereitung und Prüfung der
Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen
Richtlinien;
2. die Übermittlung der aufbereiteten
Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
3. den Abschluss der Verträge im Namen und auf
Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den
Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie
die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
4. die Rückforderung von gewährten
Investitionszuschüssen;
5. die Aufbereitung und die Erstellung von
Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit;
6. die jährliche Vorlage eines geprüften
Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den
Bundesminister für Wirtschaft und;
7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das
Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit;
8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit;
10. Vertragsauflösungsgründe;
11. den Gerichtsstand.
(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes
Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer
Förderungen festzusetzen.
(4) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein
gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist
jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die, deren
Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von
der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung
zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle
nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen
Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen
Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer
hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die
Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer
Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9) Kommt ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH gemäß Abs. 1 nicht zustande oder erfolgt zum gemäß Abs. 1 mit der Kommunalkredit Public Con-