Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 173

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zu betrauen. Voraussetzung für die Betrauung ist, dass mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu Stande kommt. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentschei­dung;

3. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

4. die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;

5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchfüh­rung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;

6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und;

7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;

10. Vertragsauflösungsgründe;

11. den Gerichtsstand.

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichti­gung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.

(4) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die, deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu ge­währen.

(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Aus­künfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprü­fer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustel­lenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(9) Kommt ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH gemäß Abs. 1 nicht zustande oder erfolgt zum gemäß Abs. 1 mit der Kommunalkredit Public Con-


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