Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 174

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

sulting GmbH  abgeschlossenen Vertrag kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz be­trauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu vergeben. Bezüglich der vertrag­lichen inhaltlichen Ausgestaltung der Abwicklung findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

(10) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen und für mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 13 Abs. 10 und gemäß 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 abzu­decken.

Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 13d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien für die Durchfüh­rung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. den Gegenstand des Investitionszuschusses;

2. förderbare Investitionskosten;

3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszu­schüssen;

4. den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;

5. - soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfän­ger der Investitionszuschüsse;

6. Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;

7. das Verfahren

a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);

b) Auszahlungsmodus;

c) Berichtslegung (Kontrollrechte);

d) Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;

8. den Gerichtsstand.

(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;

2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, einschließlich der Variantenuntersuchun­gen;

3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;

4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu ver­lautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtli­nien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinien gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV zu unterrichten. Vor Abschluss des im Art. 88 E-GV vorgesehenen Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.“

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite