sulting GmbH
abgeschlossenen Vertrag kein Einvernehmen des Bundesministers für
Finanzen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer
mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem
Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung
der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu vergeben.
Bezüglich der vertraglichen inhaltlichen Ausgestaltung der Abwicklung findet
Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
(10) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse
verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen und für mittlere Wasserkraftanlagen
anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 13 Abs. 10 und gemäß 13a Abs. 1 in
Verbindung mit § 22a Abs. 1 abzudecken.
Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen
zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu
enthalten über
1. den Gegenstand des Investitionszuschusses;
2. förderbare Investitionskosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das
Erlangen von Investitionszuschüssen;
4. den Nachweis der energiewirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
5. - soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe
der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse;
6. Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
7. das Verfahren
a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der
Unterlagen);
b) Auszahlungsmodus;
c) Berichtslegung (Kontrollrechte);
d) Einstellung und Rückforderung der gewährten
Investitionszuschüsse;
8. den Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere
Bestimmungen zu enthalten über
1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
2. Umfang und Art der Planungsunterlagen,
einschließlich der Variantenuntersuchungen;
3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und
Endüberprüfung;
4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen
sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die
Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung
kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des
Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die
Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinien gemäß Art. 88
Abs. 3 EGV zu unterrichten. Vor Abschluss des im Art. 88 E-GV vorgesehenen
Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.“