20. Artikel 1 Z 11a lautet:
„11a. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:
„Antragsstellung
§ 14a. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung
einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische
Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters
hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre
zu enthalten;
4. eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden
technischen und organisatorischen Infrastruktur;
5. ein Nachweis von zumindest drei Jahren
praktischer Erfahrung im Fahrplan- und Bilanzgruppenmanagement;
6. die Höhe des den Vorständen im Inland
unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
7. die Identität und die Höhe des
Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am
Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese
Eigentümer einem Konzern angehören;
8. die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren
Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
Konzessionserteilung
§ 14b. (1) Die Konzession für die
Ökostromabwicklungsstelle (§14) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit für sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur
Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung
erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Eine Konzession zur Ausübung der Tätigkeit einer
Ökostromabwicklungsstelle (§ 14) darf nur erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber die ihm durch das
Ökostromgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006, zur
Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
2. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung
am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen und die in keinem
unvereinbaren Interessenkonflikt mit den Zielen und Zwecken des
Ökostromgesetzes stehen;
3. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit
anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
4. das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro
beträgt und dieses den Vorständen unbeschränkt und ohne Belastung zur freien
Verfügung steht und durch die materielle und personelle Ausstattung des
Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft bestmöglich
gewährleistet sind;
5. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund
im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;