Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 175

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20. Artikel 1 Z 11a lautet:

„11a. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:

„Antragsstellung

§ 14a. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Un­terlagen anzuschließen:

1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Bud­getvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4. eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Infrastruktur;

5. ein Nachweis von zumindest drei Jahren praktischer Erfahrung im Fahrplan- und Bilanzgruppenmanagement;

6. die Höhe des den Vorständen im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

7. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine quali­fizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

8. die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Konzessionserteilung

§ 14b. (1) Die Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle (§14) ist vom Bundesmi­nister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfül­lung erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Eine Konzession zur Ausübung der Tätigkeit einer Ökostromabwicklungsstelle (§ 14) darf nur erteilt werden, wenn

1. der Konzessionswerber die ihm durch das Ökostromgesetz in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006, zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kosten­günstig und sicher zu erfüllen vermag;

2. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im In­teresse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden An­sprüche genügen und die in keinem unvereinbaren Interessenkonflikt mit den Zielen und Zwecken des Ökostromgesetzes stehen;

3. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juris­tischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Auf­sichtspflicht nicht gehindert werden;

4. das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und dieses den Vorständen unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und durch die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Gesell­schaft bestmöglich gewährleistet sind;

5. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

 


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