6. gegen keinen Vorstand eine gerichtliche
Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der
Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
7. die Vorstände auf Grund ihrer Vorbildung fachlich
geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen
Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandes
setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße Kenntnisse von Fördermechanismen,
EU-Beihilfen- und Förderschemata
und der Abrechnung von Ökostrom sowie Leitungserfahrung hat; die
fachliche Eignung für die Leitung einer Abwicklungsstelle ist anzunehmen, wenn
eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
8. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in Österreich hat;
9. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb
des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
10. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland
liegen;
11. wenn das zur Verfügung stehende
Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems
genügt;
12. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit
gegenüber Marktteilnehmern und die effiziente regionale Abwicklung
gewährleistet sind und die effiziente regionale Abwicklung über zumindest eine
regionale Abwicklungsstelle für die Regelzonen, in denen die Gesellschaft
nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist..
(3) Liegen mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor,
ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den
Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem
funktionierenden Strommarkt und den Zwecken des Ökostromgesetzes bestmöglich
entspricht.
Konzessionsrücknahme
§ 14c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre
Tätigkeit
1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung
aufnimmt oder
2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die
Konzession zurückzunehmen, wenn
1. sie durch unrichtige Angaben oder durch
täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
2. die Ökostromabwicklungsstelle ihre
Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 14b Abs. 2
nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
4. die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben
nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
Erlöschen der Konzession
§ 14d. (1) Die Konzession erlischt:
1. durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;