Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 176

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6. gegen keinen Vorstand eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätz­lichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

7. die Vorstände auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Be­trieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße Kenntnisse von Fördermechanismen, EU-Beihilfen- und Förderschemata  und der Ab­rechnung von Ökostrom sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Lei­tung einer Abwicklungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft oder des Rechnungswesens nach­gewiesen wird;

8. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

9. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;

10. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

11. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

12. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteil­nehmern und die effiziente regionale Abwicklung gewährleistet sind und die effiziente regionale Abwicklung über zumindest eine regionale Abwicklungsstelle für die Regel­zonen, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist..

(3) Liegen mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Kon­zessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirt­schaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt und den Zwecken des Ökostromgesetzes bestmöglich entspricht.

Konzessionsrücknahme

§ 14c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurück­nehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit

1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder

2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,

2. die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;

3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 14b Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

4. die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

Erlöschen der Konzession

§ 14d. (1) Die Konzession erlischt:

1. durch Zeitablauf;

2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;

 


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