Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 177

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3. mit ihrer Zurücklegung;

4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;

5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwick­lungsstelle

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.

Änderung der Beteiligungsverhältnisse

§ 14e. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromab­wicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzei­gen.

(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an Ökostromabwicklungs­stelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimm­rechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromab­wicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den §§ 14a oder 14b genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Be­teiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeiteinen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsich­tigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 ge­nannten Grenzen für Beteiligungen an einer Ökostromabwicklungsstelle.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromab­wicklungsstelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jähr­lich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.““

21. Artikel 1 Z 12 lautet:

„12. § 15 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle

§ 15. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:

1. Ökostrom nach Maßgabe der §§ 10 und 10a zu den gemäß § 11 bestimmten Prei­sen abzunehmen;

2. der Abschluss von Verträgen

a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);

b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;

 


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