3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung eines
Konzessionsträgers;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist
nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung
der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle
übernommen wurden.
Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 14e. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte
Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten,
hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des
Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte
Beteiligung an Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen
von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein
Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat
innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die
beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den §§ 14a oder 14b
genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht
untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeiteinen Termin
vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und 5 genannten Absichten verwirklicht
werden müssen.
(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in
gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung
oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an
einer Ökostromabwicklungsstelle.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie
jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im
Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon
Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften
der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.““
21. Artikel 1 Z 12 lautet:
„12. § 15 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 15. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
sind:
1. Ökostrom nach Maßgabe der §§ 10 und 10a zu den
gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;
2. der Abschluss von Verträgen
a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen,
Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und
Stromhändlern);
b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum
Zwecke des Datenaustausches;