c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern),
Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen über die Weitergabe von
Daten;
3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer
Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher
im Inland beliefern, gegen die Verrechnungspreise gemäß § 22b Abs. 2 und 3
täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die
jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der
pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen.
Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt
zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die
Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden
Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.
4. dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe
prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist
und die Aufbringung der Fördermittel gemäß § 19 gleichmäßig auf die
Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der
Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei Mengen, die
auf Grund allfälliger Zuschläge der Landeshauptleute gemäß § 30 Abs. 4
gefördert werden, in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig
eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der
abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an
Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von
Ausgleichsenergie zu achten;
6. die Einhaltung der Marktregeln.
(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre
Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen
findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der
Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für
Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu
stellen.
(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat alle
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.
Sie nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen)
wahr und hat für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle
Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie
auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf
von elektrischer Energie vorzunehmen. Sie hat eine Abschätzung der für
Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der
Bilanz gesondert darzustellen.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt unabhängig
von ihren Eigentumsverhältnissen der Kontrolle des Rechnungshofes.““
22. Artikel 1 Z 14 entfällt.
23. Artikel 1 Z 16 lautet:
„16. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Verrechnungspreises für sonstigen Ökostrom gemäß § 22b Abs. 3 und des Verrechnungspreises für Strom aus Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 22b Abs. 2 für die