jeweiligen Mengen an elektrischer Energie monatlich zu
entrichten. Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen
abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für
Ausgleichsenergie zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu
übernehmen.““
24. In Artikel 1 Z 19 lautet § 21 samt Überschrift:
„Abgeltung der Mehraufwendungen der
Ökostromabwicklungsstelle
§ 21. Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter
Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im
Sinne § 14b Abs.2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:
1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus
dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen
Ökostromanlagen (§ 22b) und den
sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben,
2. die mit der Erfüllung der Aufgaben der
Ökostromabwicklungsstelle
verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie
3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im
Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit
Bescheid anzuerkennen.“
25. In Artikel 1 Z 20 lautet § 21a samt Überschrift:
„Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21a. Für neu in Betrieb gehende sonstige
Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus
dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 31 lit. a) gemäß § 22a im
Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des zu
kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3
sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22b Abs. 6 an die Länder
abzuführenden Mittel ermittelt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem
Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß §
21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder
Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine
Anpassung der Förderbeiträge auszugleichen. Für die Kalenderjahre 2007 bis 2011
hat das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen Euro 17 Mio. zu betragen
und darf nicht überschritten werden. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das
zusätzliche Unterstützungsvolumen mindestens 8,5 Mio. Euro; tritt § 21a in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I xxx/2006, vor Ablauf des 30. Juni 2006 in
Kraft, bemisst sich das zusätzliche Unterstützungsvolumen, das nicht
überschritten werden darf, aus dem aliquoten Anteil des für die Kalenderjahre
2007 bis 2011 festgesetzten jährlichen Unterstützungsvolumen von 17 Millionen
Euro. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch
Gesetz neu zu bestimmen. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3
können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt
werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen
Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.“
26. Artikel 1 Z 21 lautet:
„21. § 22 samt Überschrift lautet:
„Aufbringung der Fördermittel
§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß §§ 12, 13, 13a und 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraft) ist von allen an das öffentliche