Netz angeschlossenen Verbrauchern ein Förderbeitrag (Zählpunktpauschale in EURO pro Zählpunkt
) zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam
mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen
Verbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an
die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt,
den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche
jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für
die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Förderbeitrag
enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige
Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen
haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge
erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Streitigkeiten zwischen der
Ökostromabwicklungsstelle und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern,
insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen
Gerichte.““
27. Artikel 1 Z 22 und 23 entfallen.
28. Artikel 1 Z 24 lautet:
„24. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift
eingefügt:
„Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§ 22a. (1) Das
Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009:
1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen
Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen
Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
3. für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen
Netznutzer Euro 3 300 pro Kalenderjahr;
4. für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen
Netznutzer Euro 300 pro Kalenderjahr;
5. für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen
Netznutzer Euro 15 pro Kalenderjahr.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre hat die
Energie-Control Kommission die für die einzelnen Netzebenen geltenden
Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2010, alle drei Jahre mit
Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von
dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für
mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und
Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und
modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind –
basierend auf Prognosen - 38 % durch jene Mittel abzudecken, die durch das
Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Abs. 1 ausgewiesenen
Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen
Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen
vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem
Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen
Zählpunktpauschales gemäß Abs. 1 zu entrichten.““