Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 180

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Netz angeschlossenen Verbrauchern  ein Förderbeitrag (Zählpunktpauschale in EURO pro Zählpunkt ) zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und ge­meinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen ange­schlossenen Verbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist be­rechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträg­liche jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im För­derbeitrag enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungs­stellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung der Förder­beiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) In Streitigkeiten zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.““

27. Artikel 1 Z 22 und 23 entfallen.

28. Artikel 1 Z 24 lautet:

„24. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007

§  22a. (1) Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009:

1.  für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;

2.  für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalen­derjahr;

3.  für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer Euro 3 300 pro Kalen­derjahr;

4.  für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer Euro 300 pro Kalen­derjahr;

5.  für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 pro Kalen­derjahr.

(2) Für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre hat die Energie-Control Kommis­sion die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2010, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgen­den Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung be­stehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind – basierend auf Prognosen - 38 % durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Abs. 1 ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforder­lichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauscha­len vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.

(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefan­genem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Zählpunktpauschales gemäß Abs. 1 zu entrichten.““

 


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