29. Artikel 1 Z 25 lautet:
„25. Nach § 22a wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:
„Verrechnungspreis
§ 22b. (1) Die Energie-Control Kommission hat für die dem
Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung
gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen
Ökostrom festzulegen. Unterjährige
Anpassungen sind zulässig.
(2) Der Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft ist in einer
solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass sämtliche
Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für Kleinwasserkraft
abgedeckt sind.
(3) Der Verrechnungspreis für sonstigen Ökostrom ist in
einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass die
Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für sonstigen
Ökostrom unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Zählpunktpauschale gemäß
§22a abgedeckt sind.
(4) Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr
zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum
prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den durch die
Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben.
Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die
Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum
festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr
auszugleichen.
(5) Die Gesamteinnahmen aus dem Verrechnungspreis für
Kleinwasserkraft abzüglich dem Produkt der Mengen aus geförderten
Kleinwasserkraftanlagen mit dem Marktpreis gemäß § 20 dürfen den Betrag von
Euro 85 Mio. nicht übersteigen.““
30. (Verfassungsbestimmung) Nach Artikel 1 Z 25 wird
folgende Z 25a eingefügt:
„25a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 22b Abs. 5 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) (Verfassungsbestimmung) In dem gemäß Abs. 3 bestimmten
Verrechnungspreis ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung
von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm,
Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen zur
Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem
Jahr 2007 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende
Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an
Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen. Über den
Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit sowie an die Energie-Control GmbH bis spätestens 30. Juni
des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind
jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie
und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme
jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.““
31. Nach Artikel 1 Z 25a wird folgende Z 25b eingefügt:
„25b. § 23 samt Überschrift lautet:
„Verwaltung der Fördermittel
§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der
Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die
Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.