Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 181

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29. Artikel 1 Z 25 lautet:

„25. Nach § 22a wird folgender § 22b  samt Überschrift eingefügt:

„Verrechnungspreis

§ 22b. (1) Die Energie-Control Kommission hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgen­den Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom  festzulegen. Unterjährige Anpassun­gen sind zulässig.

(2) Der Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass sämtliche Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für Kleinwasserkraft abgedeckt sind.

(3) Der Verrechnungspreis für sonstigen Ökostrom ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass die Mehraufwendungen der Öko­stromabwicklungsstelle gemäß § 21 für sonstigen Ökostrom unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Zählpunktpauschale gemäß §22a abgedeckt sind.

(4) Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehrauf­wendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den durch die Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalen­derjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeit­raum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalen­derjahr auszugleichen.

(5) Die Gesamteinnahmen aus dem Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft abzüglich dem Produkt der Mengen aus geförderten Kleinwasserkraftanlagen mit dem Marktpreis gemäß § 20 dürfen den Betrag von Euro 85 Mio. nicht übersteigen.““

30. (Verfassungsbestimmung) Nach Artikel 1 Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:

„25a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 22b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) (Verfassungsbestimmung) In dem gemäß Abs. 3 bestimmten Verrechnungspreis ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technolo­gien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen zur Verfügung zu stel­len ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2007 sieben Millio­nen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Ka­lenderjahr zu bemessen. Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie an die Energie-Control GmbH bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technolo­gie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.““

31. Nach Artikel 1 Z 25a wird folgende Z 25b eingefügt:

„25b. § 23 samt Überschrift lautet:

„Verwaltung der Fördermittel

§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzu­richten.

 


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