Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 182

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(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:

1. aus Förderbeiträgen gemäß §§ 22 und 22a;

2. aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 iVm. § 22b vereinnahmten Mitteln;

3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;

4. durch sonstige Zuwendungen;

5. aus Zinsen der veranlagten Mittel.

(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Ein­sicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 13 (Unterstützung für bestehene Kraft-Wärme Kopplungs­anlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 12 (Investitionszuschüsse für neue KWK und mittlere Wasser­kraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überwei­sen.““

32. Nach Artikel 1 Z 25b wird folgende Z 25c eingefügt:

„25c. (Verfassungsbestimmung) § 30 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 oder““

33. Artikel 1 Z 26 lautet:

„26. (Verfassungsbestimmung) § 30 Abs. 5 und 6  lauten:

„(5) Die aufgrund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisa­tionsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein­gehobenen Zuschläge sind – soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnah­meverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet wurden – den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß § 22b Abs. 6 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken.

(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung und Energie­effizienzprogramme gemäß Abs. 5 sowie § 22b Abs. 6 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwen­den.““

34. Artikel 1 Z 27 lautet:

„27. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30 b samt Überschriften eingefügt:

„Abschluss eines Vertrags mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH

§ 30a. Der Vertragsabschluss über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung von Investitionszuschüssen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH  hat spätestens drei Monate nach Ver­lautbarung des § 13c  in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2006 zu erfolgen. Kommt innerhalb dieser Frist ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH


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