(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:
1. aus Förderbeiträgen gemäß §§ 22 und 22a;
2. aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 iVm. §
22b vereinnahmten Mitteln;
3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29
verhängten Verwaltungsstrafen;
4. durch sonstige Zuwendungen;
5. aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der
Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den
herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen
zu gewähren.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem
Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die
Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 13 (Unterstützung für
bestehene Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control
GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 12
(Investitionszuschüsse für neue KWK und mittlere Wasserkraft) sind
vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.““
32. Nach Artikel 1 Z 25b wird folgende Z 25c eingefügt:
„25c. (Verfassungsbestimmung) § 30 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen
Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 121/2000 oder““
33. Artikel 1 Z 26 lautet:
„26. (Verfassungsbestimmung) § 30 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Die aufgrund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 und in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind – soweit sie
nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie
bewirkten Mindererlösen verwendet wurden – den Ländern für Zwecke der Förderung
von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu stellen.
Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34 Abs.
3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit
den gemäß § 22b Abs. 6 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken.
(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der
Technologieförderung und Energieeffizienzprogramme gemäß Abs. 5 sowie § 22b
Abs. 6 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von
Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwenden.““
34. Artikel 1 Z 27 lautet:
„27. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30 b samt
Überschriften eingefügt:
„Abschluss eines Vertrags mit der Kommunalkredit Public
Consulting GmbH
§ 30a. Der Vertragsabschluss über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung von Investitionszuschüssen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH hat spätestens drei Monate nach Verlautbarung des § 13c in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2006 zu erfolgen. Kommt innerhalb dieser Frist ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH