Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 183

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nicht zustande, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse auszuschreiben.

Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle

§ 30b. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Öko­bilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) und tritt mit dem der Konzessions­erteilung (§14b) folgenden Monatsersten an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgrup­penverantwortlichen insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern, Bilanzgruppen­verantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen (§ 18) bisher abgeschlossenen Verträge ein. Dieser Zeitpunkt ist von der Energie-Control GmbH umgehend im Internet unter www.e-control.at und im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenver­antwortliche haben mit der Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wirtschaft­liche Überführung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbe­sondere Daten und Datenbanken sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstat­tung), abzuschließen. Rechte, Pflichten und Bewilligungen, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen mit dem Zeitpunkt der auf die Konzessionserteilung folgenden Monatsersten auf die Ökostrom­abwicklungsstelle über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die ihnen als Öko­bilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökostromab­wicklungsstelle auszufolgen. Allfällige Differenzbeträge im Sinne des § 22 Abs.2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 149/2002, sind zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Regelzonenführern auszugleichen. Bis dahin hat die Abrechnung noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen bis dahin auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.

(2) Die gesetzlich angeordneten Vermögensübertragungen an die Ökostromabwick­lungsstelle, insbesondere Vermögensübertragungen von den Regelzonenführern, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.““

35. Artikel 1 Z 28 lautet:

„28. Nach § 30b wird folgender § 30c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006

§ 30c. Die für die Jahre 2003 und 2004 abgeschlossenen Verfahren, durch die För­derungen gemäß § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 gewährt worden sind oder durch die Anträgen auf Gewährung einer För­derung nach diesen Bestimmungen nicht stattgegeben worden ist, sind gemäß § 69 AVG über Antrag einer Partei wieder aufzunehmen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 32a Abs. 3) beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Förderungen, die auf Grund der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, sind anzurechnen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner Ent­scheidung von jenen Kriterien auszugehen, wie sie im § 13 Abs. 2  Ökostromgesetz, BGBl I Nr. 149/2002, enthalten waren.““

36. (Verfassungsbestimmung) Nach Artikel 1 Z 28 wird folgende Z 28a eingefügt:

„28a. (Verfassungsbestimmung) Nach § 30c wird folgender 30d samt Überschrift ein­gefügt:

„Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b

§ 30d. (Verfassungsbestimmung) (1) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt sind Stromhändler, die Ökostrom oder KWK-Energie importieren und diesen importierten Ökostrom oder diese importierte KWK-Energie an inländische Endverbraucher verkaufen, sowie Endverbraucher, die


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