nicht zustande, hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse auszuschreiben.
Übergang der Rechte und Pflichten auf die
Ökostromabwicklungsstelle
§ 30b. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist Rechtsnachfolgerin
der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) und tritt
mit dem der Konzessionserteilung (§14b) folgenden Monatsersten an die Stelle
der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen insbesondere in die mit den
Ökostromerzeugern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und
Netzbetreibern auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen (§ 18) bisher
abgeschlossenen Verträge ein. Dieser Zeitpunkt ist von der Energie-Control GmbH
umgehend im Internet unter www.e-control.at und im Amtsblatt der Wiener Zeitung
zu veröffentlichen. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche
haben mit der Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wirtschaftliche
Überführung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere
Daten und Datenbanken sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung),
abzuschließen. Rechte, Pflichten und Bewilligungen, die die Regelzonenführer in
ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen mit
dem Zeitpunkt der auf die Konzessionserteilung folgenden Monatsersten auf die
Ökostromabwicklungsstelle über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die
ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel
der Ökostromabwicklungsstelle auszufolgen. Allfällige Differenzbeträge im
Sinne des § 22 Abs.2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 149/2002, sind zwischen der
Ökostromabwicklungsstelle und den Regelzonenführern auszugleichen. Bis dahin
hat die Abrechnung noch durch die Regelzonenführer als
Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen bis dahin auch die Abgeltung
der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.
(2) Die gesetzlich angeordneten Vermögensübertragungen an
die Ökostromabwicklungsstelle, insbesondere Vermögensübertragungen von den
Regelzonenführern, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben
und Gebühren befreit.““
35. Artikel 1 Z 28 lautet:
„28. Nach § 30b wird folgender § 30c samt Überschrift
eingefügt:
„Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2006
§ 30c. Die für die Jahre 2003 und 2004 abgeschlossenen
Verfahren, durch die Förderungen gemäß § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 gewährt worden sind oder durch die
Anträgen auf Gewährung einer Förderung nach diesen Bestimmungen nicht
stattgegeben worden ist, sind gemäß § 69 AVG über Antrag einer Partei wieder
aufzunehmen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen drei Monaten nach
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 32a Abs. 3) beim Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Förderungen, die auf Grund der zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, sind
anzurechnen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner Entscheidung
von jenen Kriterien auszugehen, wie sie im § 13 Abs. 2 Ökostromgesetz, BGBl I Nr. 149/2002,
enthalten waren.““
36. (Verfassungsbestimmung) Nach Artikel 1 Z 28 wird
folgende Z 28a eingefügt:
„28a. (Verfassungsbestimmung) Nach § 30c wird folgender 30d
samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b
§ 30d. (Verfassungsbestimmung) (1) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt sind Stromhändler, die Ökostrom oder KWK-Energie importieren und diesen importierten Ökostrom oder diese importierte KWK-Energie an inländische Endverbraucher verkaufen, sowie Endverbraucher, die