Ökostrom oder KWK-Energie für den eigenen Bedarf
importieren, berechtigt, die Erstattung des Förderbeitrages für
Kleinwasserkraft oder für sonstigen Ökostrom bei der Energie-Control GmbH oder
KWK-Zuschläge für KWK-Energie beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
verlangen.
(2) Über die Anträge gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu
entscheiden. Die Erstattung für Ökostrom erfolgt aus den Mitteln der
Ökostromförderung, die Erstattung für KWK-Energie erfolgt aus den Mitteln der
KWK Förderung. Die für die Erstattung notwendigen Mittel sind bei der
Bemessung des Verrechnungspreises
gemäß § 19 und § 22b zu berücksichtigen. Die Höhe der Erstattung ist durch
Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (KWK-Zuschläge) und der
Energie-Control GmbH zu bestimmen. Die Auszahlung der mit bescheidmäßig
bestimmten Beträge, hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen.
(3) Die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Stromhändler
im Jahr 2006 darf nicht mehr als 110 % der Höhe der Erstattung für das Jahr
2005 betragen. Bei Geschäftsjahren abweichend von einem Kalenderjahr darf die
Höhe der Erstattung für die jeweiligen Stromhändler, für die nach Jahresende
2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre 110 % des jeweiligen Vorjahreszeitraumes
nicht überschreiten. Stromhändler, die im Jahr 2005 keine inländischen
Endverbraucher beliefert haben, können für das Jahr 2006 eine Erstattung
für importierten Ökostrom oder KWK-Strom von höchstens 100 GWh beantragen.
Anträge für das Jahr 2006 dürfen nur von jenen Stromhändlern gestellt werden,
die ihre Tätigkeit vor dem 1 Mai 2006 angezeigt haben. Die Höhe der Erstattung
für die jeweiligen Endvebraucher, die für den eigenen Bedarf Ökostrom oder KWK
Energie importieren, im Jahr 2006 darf nicht mehr als 110% der Höhe der Erstattung
für das Jahr 2005 betragen. Bei Geschäftsjahren abweichend von einem Kalenderjahr
darf die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Endverbraucher, für die nach
Jahresende 2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre 110 % des jeweiligen Vorjahreszeitraums
nicht überschreiten.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung des Förderbeitrages für
Strom aus Kleinwasserkraft oder sonstigen Ökostrom oder KWK-Zuschläge besteht
nur dann, wenn
1. der vollständige Antrag binnen eines Monats nach
dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt gestellt wird;
2. dem Antrag die Herkunftsnachweise gemäß RL
2003/54/EG oder 2004/8/EG beigelegt sind;
3. die Herkunftsnachweise von der zuständigen Stelle
des Herkunftslandes bestätigt und gelöscht sind und die Dokumentation darüber
dem Antrag beigelegt ist und
4. bei Stromhändlern die Herkunftsnachweise für die
Dokumentation der Stromkennzeichnung gemäß §§ 45 und 45a ElWOG im jeweiligen
Zeitraum nachweislich und explizit als Herkunftsnachweise eingesetzt wurden,
wobei dies von jenem Wirtschaftsprüfer, der die Dokumentation gemäß § 45a Abs.
6 bestätigt hat, zu bestätigen ist und diese Bestätigung dem Antrag beigelegt
ist;
5. bei Endverbrauchern, die für den eigenen Bedarf
Strom aus Kleinwasserkraft oder sonstigen Ökostrom oder KWK Energie importieren,
die Herkunftsnachweise nachweislich spätestens drei Monate nach Ablauf des
jeweiligen Geschäfts- oder Kalenderjahres diesem Endverbraucher vorgelegen
sind.
(5) Die Höhe der Erstattung pro kWh beträgt entsprechend den Förderbeitragsverordnungen für die Jahre 2003 bis 2006 für importierten sonstigen Ökostrom für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004 0,12 Cent/kWh, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 0,183 Cent/kWh, für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 0,242 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,416 Cent/kWh. Die Höhe der Erstattung pro kWh beträgt entsprechend den Förderbeitragsverord-