Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 185

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nungen für die Jahre 2003 bis 2006 für importierten Ökostrom aus Wasserkraftanlagen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004 0,005 Cent/kWh, für den Zeit­raum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 0,035 Cent/kWh, für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 0,002 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,000 Cent/kWh. Die Höhe der Erstattung für KWK-Energie beträgt für die Jahre 2003 und 2004 0,15 Cent/kWh, für das Jahr 2005 0,13 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,07 Cent/kWh.

(6) Soweit den Verträgen von Stromhändlern mit Endverbrauchern ein anderer Ver­rechnungspreis zugrunde liegt als der gemäß § 22b Ökostromgesetz in der Fassung der Ökostromgesetz-Novelle 2006 BGBl. I Nr xxx/2006 festgelegte und nach solchen Verträgen nicht an den gesetzlich festgelegten Verrechnungspreis angepasst werden kann, sind die Stromhändler berechtigt, unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes durch gemäß § 22b Ökostromgesetz festgelegte, neue Verrechnungspreise entstandene Kostenänderungen an die Endverbraucher weiterzugeben. Endverbrauchern, die Ver­braucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, steht es frei, aus diesem Anlass den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe der Preis­anpassung zu kündigen.

37. (Verfassungsbestimmung) Artikel 1 Z 29 lautet:

„29. (Verfassungsbestimmung) Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift ange­fügt:

„In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006

§ 32a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die §§ 14, 14a bis 14e sowie 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Der § 10 Z 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die übrigen Bestimmungen treten drei Monate nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(4) §§ 22a und 22b treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.““

38. Nach Artikel 1 Z 29 wird folgende Z 29a angefügt:

„29a. Die Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:

„Anlage 1

Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1

Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den an­gegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüssel-Nummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung. Teilmen­gen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse.

Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil

Schlüssel-Nummer und Spezifizierung

Abfallbezeichnung und Spezifierung

12

Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse

123

Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse

 


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