nungen für die Jahre 2003 bis 2006 für importierten
Ökostrom aus Wasserkraftanlagen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31.
März 2004 0,005 Cent/kWh, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember
2004 0,035 Cent/kWh, für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005
0,002 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,000 Cent/kWh. Die Höhe der
Erstattung für KWK-Energie beträgt für die Jahre 2003 und 2004 0,15 Cent/kWh,
für das Jahr 2005 0,13 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,07 Cent/kWh.
(6) Soweit den Verträgen von Stromhändlern mit
Endverbrauchern ein anderer Verrechnungspreis zugrunde liegt als der gemäß §
22b Ökostromgesetz in der Fassung der Ökostromgesetz-Novelle 2006 BGBl. I Nr
xxx/2006 festgelegte und nach solchen Verträgen nicht an den gesetzlich
festgelegten Verrechnungspreis angepasst werden kann, sind die Stromhändler
berechtigt, unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes durch gemäß § 22b
Ökostromgesetz festgelegte, neue Verrechnungspreise entstandene
Kostenänderungen an die Endverbraucher weiterzugeben. Endverbrauchern, die Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, steht es frei, aus diesem Anlass
den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe der Preisanpassung
zu kündigen.
37. (Verfassungsbestimmung) Artikel 1 Z 29 lautet:
„29. (Verfassungsbestimmung) Nach § 32 wird folgender § 32a
samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die §§ 14, 14a bis 14e
sowie 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1.
Juli 2006 in Kraft.
(2) Der § 10 Z 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen treten drei Monate nach dem in
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) §§ 22a und 22b treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.““
38. Nach Artikel 1 Z 29 wird folgende Z 29a angefügt:
„29a. Die Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:
„Anlage 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in
Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten
Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüssel-Nummer und
gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß Anlage 5
der Abfallverzeichnisverordnung. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den
Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen
Anteil oder als Biomasse.
Tabelle 1: Abfälle mit hohem
biogenen Anteil
|
Schlüssel-Nummer und Spezifizierung |
Abfallbezeichnung
und Spezifierung |
|
12 |
Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
|
123 |
Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer
Fette und Wachse |