Der Dringliche Antrag hat folgenden Wortlaut:
Begründung
Eine Sondersitzung zum Thema ORF ist eine höchst
ungewöhnliche Themensetzung für den Nationalrat. Dies kann nur durch
höchst ungewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden. Die
laufende öffentliche Debatte über die Gefährdung der
Unabhängigkeit und Objektivität des ORF zeigt aber, dass dringender
Handlungsbedarf besteht, um diese so wichtigen Grundsätze sicherzustellen.
Im Jahr 1964 haben 832.353 Österreicherinnen und
Österreicher das erste aller Volksbegehren in der Zweiten Republik
unterzeichnet. 1966 entstand das Rundfunkgesetz auf der Basis dieses
Volksbegehrens. Für die weitere Entwicklung des Österreichischen
Rundfunks war die große Volksbewegung von zentraler Bedeutung.
832.535 Bürgerinnen und Bürger sprachen sich
damals gegen die ungehemmte Kontrolle und die Knebelung der freien
Berichterstattung durch die politischen Parteien sowie gegen eine
ausschließlich proporzorientierte Personalpolitik im ORF aus. Ziel des
Volksbegehrens war nicht mehr und nicht weniger, als ein von Parteien und
Regierung unabhängiger „Öffentlich-Rechtlicher“, der frei
und ohne parteipolitische Einflussnahme berichten, recherchieren und
thematisieren sollte.
Unter dem ÖVP-Bundeskanzler Josef Klaus wurde der
ORF auch tatsächlich mit dem Rundfunkgesetz 1966 in die
Unabhängigkeit entlassen. Damit wurde der Grundstein für eines der
angesehensten Unternehmen des Landes gelegt, welches mit großem Erfolg
„Österreich in die Welt“ und die „Welt den
ÖsterreicherInnen“ vermittelte.
Im Zentrum des heute geltenden ORF-Gesetzes stehen klare
Regelungen über die Grundsätze der Unabhängigkeit und
Objektivität:
§ 1 Abs. 3:
„Der Österreichische Rundfunk hat bei
Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der
österreichischen Verfassungsordnung [...] sowie auf den Grundsatz der
Freiheit der Kunst Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität
und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit
von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der
Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt
sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.“
§ 4 Abs. 5:
„Der Österreichische Rundfunk hat bei
Gestaltung seiner Sendungen weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von
Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der
Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe
und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die
Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen
Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der
im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter
Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.“
§ 4 Abs. 6:
„Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von