25 %-Anteil von Minderheitenangehörigen vorsah.
Die zu Korrektur vorgesehene Frist bis 31. 12. 2002 ließ die
Bundesregierung völlig ungenutzt verstreichen.
Die Bundesregierung hat seit 2001 den Auftrag des VfGH
zur Erlassung einer neuen Topografieverordnung negiert. Am 30.06.2006 wurde
völlig überstürzt eine neue Topografieverordnung für
Kärnten im Hauptausschuss beschlossen. Diese Verordnung beinhaltet
lediglich 93 Ortstafeln und ist mit Sicherheit (erneut) verfassungswidrig. Der
Erstentwurf dieser Verordnung hatte noch 158 zweisprachige Ortstafeln
vorgesehen. Am 11. 7. 2006 wurde eine neuerliche Topografieverordnung
über 142 Ortstafeln beschlossen, die nun mangels
Verfassungsbestimmung nicht in Kraft treten kann. Diese Verordnung bezieht sich
auf ein Gesetz, welches bislang noch nicht beschlossen wurde. Das Resultat ist,
dass nun eine verfassungswidrige Topografieverordnung über
93 Ortstafeln in Kraft ist. Dies im 51. Jahr nach in Kraft treten des
Staatsvertrages von Wien.
Der Staatsvertrag von Wien regelt im Artikel 7 die Rechte
der Minderheiten auf topografische
Aufschriften im Verfassungsrang. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem so
genannten Ortstafelerkenntnis 2001 Teile des Volksgruppengesetzes und der Topografieverordnung
als verfassungswidrig aufgehoben. Er hat dabei den Staatsvertrag von Wien zur
Auslegung herangezogen und ausgesprochen an welchen Kriterien sich eine
verfassungskonforme Regelung orientieren muss. Zweisprachige Ortstafeln
müssen dem gemäß in Ortschaften mit einem Minderheitenprozentsatz
von „mehr als 10 % über einen längeren Zeitraum“
aufgestellt werden. Die gegenständliche Regelung des Volksgruppengesetzes
hat damit nichts zu tun. Zweisprachige Ortstafeln sind darin erst ab einem
Minderheitenanteil von 10 % in Ortschaften und ab 15 % in Gemeinden
vorgesehen. Es besteht ein doppelter Widerspruch zur Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes. Dieser sieht in seinen Erkenntnissen eben keinen
Mindestanteil von 15 % auf Gemeindeebene vor, zum anderen differenziert
der Verfassungsgerichtshof nicht zwischen Ortschaften und Gemeinden, geschweige
denn hat er eine kumulative Verknüpfung von Prozentanteilen auf Ortsebene
und Gemeindeebene vorgesehen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, dieses Problem zu
lösen. Die Regierung hat in den letzten Tagen versucht, Bestimmungen, die
möglicherweise einer weiteren Prüfung durch den
Verfassungsgerichtshof nicht stand halten, mit einem Verfassungsgesetz jeder
Prüfung durch den VfGH zu entziehen. Sie kann dem Nationalrat aber auch
eine Vorlage, die als einfaches Gesetz den Erkenntnissen des VfGH, aber vor
allem den Bestimmungen des Staatsvertrags entspricht, zuleiten. 51 Jahre nach
Unterzeichnung des Staatsvertrages könnte dieser so endlich
vollständig umgesetzt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat
umgehend ein verfassungskonformes Volksgruppengesetz zuzuleiten, damit
sichergestellt ist, dass eine Beschlussfassung des Nationalrates noch in
dieser Legislaturperiode erfolgen kann.
In diesem Entwurf ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
weder Landeshauptleuten noch Bürgermeistern die Möglichkeit
eröffnet wird, die Umsetzung des Gesetzes zu verhindern.
Der Entwurf soll darüber hinaus sicherstellen, dass
das Recht des Verfassungsgerichtshofes, die Einhaltung des Staatsvertrags
zu prüfen, nicht beschnitten wird.