Im § 17 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie
Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im
Sinn des Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen
Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.““
Begründung
Zu Z 1 (Art 1 - Änderung des
Luftfahrtgesetzes):
Die im Initiativantrag vorgesehene Änderung des
§ 141a soll durch den neuen § 145b ersetzt werden.
Mit dem neuen § 145b sollen spezifische
Vorgaben für die Bewilligung von Flughäfen gemäß dem UVP-G
2000 normiert werden. Diese spezifischen Vorgaben sind aus mehreren
Gründen erforderlich: Flughäfen sind Infrastruktureinrichtungen, die
in besonderem Maße öffentlichen Interessen dienen; insbesondere
größere Flughäfen sind räumlich gebunden, sodass ein
Ausweichen in andere Regionen unmöglich ist; emitterseitige
Maßnahmen (am Luftfahrzeug) zur Emissionsminderung sind faktisch nicht
möglich, es kann lediglich die Emission durch laufende technische Weiterentwicklung
reduziert werden; die Dosis-Wirkungsbeziehungen insbesondere bei Fluglärm
sind spezifisch; das zu betrachtende Immissionsgebiet (Untersuchungsgebiet) ist
ungewöhnlich groß und mit herkömmlichen Methoden nicht
bzw. nicht sinnvoll erfassbar.
Das gilt insbesondere hinsichtlich Fluglärm, der
sich durch folgende schalltechnische Eigenheiten auszeichnet:
Eine Einflussnahme des Flughafenbetreibers auf die
Emissionen der Luftfahrzeuge ist nur in beschränktem Umfang möglich.
Emissionsmindernde Maßnahmen reduzieren sich international auf die
Beschränkung auf bestimmte Flugzeugmuster gemäß ICAO
Annex 16 (zB Chapter 3 oder 4) und die technische Weiterentwicklung der
Luftfahrzeuge (ANC Active Noise Control, Triebwerke, Fahrwerk sowie
Klappensysteme). Quellenseitige Maßnahmen (zB Kapseln und Schirme) sind
nicht möglich.
Die Wahl von An- und Abflugrouten ist schon aus
meteorologischen Gründen nur bedingt frei disponibel. Auf Grund der
Lage der Schallquelle sind Schirmungen und Absorptionseigenschaften im
Bodenbereich de facto unwirksam.
Mit dem neuen § 145b soll diesen Besonderheiten
Rechnung getragen werden. Die Regelungen orientieren sich an bestehenden
Sonderregelungen für andere Infrastruktureinrichtung (Straße,
Schiene) und berücksichtigen die Besonderheiten des Fluglärms.
Im Abs. 1 soll klargestellt werden, dass diese
Vorschriften nur für Vorhaben gelten, die einer Genehmigung nach dem UVP-G
2000 bedürfen. Für alle anderen Vorhaben gelten weiterhin
ausschließlich die übrigen Vorschriften des Luftfahrtgesetzes.
Da quellenseitige (emissionsseitige) Maßnahmen
vielfach (zB bei Fluglärm) nicht möglich sind, sollen mit
Abs. 2 objektseitige Maßnahmen zum Immissionsschutz ermöglicht
werden. Diese Maßnahmen sind für den Eigentümer oder sonst
Berechtigten kostenlos durchzuführen, sollen jedoch nicht gegen deren
Willen durchsetzbar sein (Enteignung oder Zwangsrechte sind nicht vorgesehen).
Allerdings soll die Verweigerung des Eigentümers oder sonst Berechtigten
nicht dazu führen, dass das Vorhaben verhindert wird; vielmehr gilt in
diesem Fall die Maßnahme als gesetzt. Abs. 2 und 3 gelten für alle
vom konkreten Vorhaben verursachten Emissionen und Immissionen.