Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 160. Sitzung / Seite 89

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Im § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beur­teilen.““

Begründung

Zu Z 1 (Art 1 - Änderung des Luftfahrtgesetzes):

Die im Initiativantrag vorgesehene Änderung des § 141a soll durch den neuen § 145b ersetzt werden.

Mit dem neuen § 145b sollen spezifische Vorgaben für die Bewilligung von Flughäfen gemäß dem UVP-G 2000 normiert werden. Diese spezifischen Vorgaben sind aus mehreren Gründen erforderlich: Flughäfen sind Infrastruktureinrichtungen, die in be­sonderem Maße öffentlichen Interessen dienen; insbesondere größere Flughäfen sind räumlich gebunden, sodass ein Ausweichen in andere Regionen unmöglich ist; emitter­seitige Maßnahmen (am Luftfahrzeug) zur Emissionsminderung sind faktisch nicht möglich, es kann lediglich die Emission durch laufende technische Weiterentwicklung reduziert werden; die Dosis-Wirkungsbeziehungen insbesondere bei Fluglärm sind spezifisch; das zu betrachtende Immissionsgebiet (Untersuchungsgebiet) ist unge­wöhnlich groß und mit herkömmlichen Methoden nicht bzw. nicht sinnvoll erfassbar.

Das gilt insbesondere hinsichtlich Fluglärm, der sich durch folgende schalltechnische Eigenheiten auszeichnet:

Eine Einflussnahme des Flughafenbetreibers auf die Emissionen der Luftfahrzeuge ist nur in beschränktem Umfang möglich. Emissionsmindernde Maßnahmen reduzieren sich international auf die Beschränkung auf bestimmte Flugzeugmuster gemäß ICAO Annex 16 (zB Chapter 3 oder 4) und die technische Weiterentwicklung der Luftfahr­zeuge (ANC Active Noise Control, Triebwerke, Fahrwerk sowie Klappensysteme). Quellenseitige Maßnahmen (zB Kapseln und Schirme) sind nicht möglich.

Die Wahl von An- und Abflugrouten ist schon aus meteorologischen Gründen nur be­dingt frei disponibel. Auf Grund der Lage der Schallquelle sind Schirmungen und Ab­sorptionseigenschaften im Bodenbereich de facto unwirksam.

Mit dem neuen § 145b soll diesen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Die Regelungen orientieren sich an bestehenden Sonderregelungen für andere Infrastruk­tureinrichtung (Straße, Schiene) und berücksichtigen die Besonderheiten des Flug­lärms.

Im Abs. 1 soll klargestellt werden, dass diese Vorschriften nur für Vorhaben gelten, die einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfen. Für alle anderen Vorhaben gel­ten weiterhin ausschließlich die übrigen Vorschriften des Luftfahrtgesetzes.

Da quellenseitige (emissionsseitige) Maßnahmen vielfach (zB bei Fluglärm) nicht mög­lich sind, sollen mit Abs. 2 objektseitige Maßnahmen zum Immissionsschutz ermöglicht werden. Diese Maßnahmen sind für den Eigentümer oder sonst Berechtigten kostenlos durchzuführen, sollen jedoch nicht gegen deren Willen durchsetzbar sein (Enteignung oder Zwangsrechte sind nicht vorgesehen). Allerdings soll die Verweigerung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nicht dazu führen, dass das Vorhaben verhindert wird; vielmehr gilt in diesem Fall die Maßnahme als gesetzt. Abs. 2 und 3 gelten für alle vom konkreten Vorhaben verursachten Emissionen und Immissionen.

 


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