2. Nach § 145a wird folgender § 145b
samt Überschrift eingefügt:
„Vorhaben gemäß dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
§ 145b. (1) Für Vorhaben, die Flughäfen
(§ 64) betreffen und die einer Geneh-
migung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G
2000), BGBl. Nr. 697/1993, bedürfen, gelten ergänzend zu
den Bestimmungen des
UVP G 2000 die nachstehenden Bestimmungen.
(2) Die Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte
Beeinträchtigungen von Nachbarn kann auch dadurch erfolgen, dass vom
Zivilflugplatzhalter auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des
Eigentümers oder des sonst Berechtigten geeignete objektseitige
Maßnahmen, wie insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, gesetzt
werden. Die Maßnahmen sind nur bei jenen Gebäuden zu setzen,
für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 UVP-G
2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Bei
Beeinträchtigungen von durch das Vorhaben bedingtem Fluglärm sind
jene Maßnahmen zu setzen, die mit Verordnung gemäß
Abs. 4 festgelegt worden sind. Wird die Zustimmung verweigert, ist der
Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden.
(3) Für die Beurteilung von durch das Vorhaben
bedingtem Fluglärm hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der
Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verordnung Immissionsschwellenwerte und
die Art und Weise der Berechnung dieser Lärmindizes festzulegen. Werden diese
Immissionsschwellenwerte überschritten, sind geeignete objektseitige
Maßnahmen bei jenen Wohneinheiten zu setzen, für die im Zeitpunkt
der Kundmachung gemäß § 9 UVP-G 2000 eine
rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
(4) Geeignete objektseitige Maßnahmen im Sinne des Abs. 3
sind Schallschutzmaßnahmen für Räumlichkeiten, die
zumindest überwiegend Wohn- und Schlafzwecken dienen. Diese
Maßnahmen sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der
Erfordernisse des Lärmschutzes festzulegen.
(5) Für die Berechnung der Immissionen sind der
genehmigte Ist-Zustand zum Prognosezeitpunkt (Nullszenario) und der durch
das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Planszenario)
heranzuziehen. Diesen Szenarien ist der Betrieb im Prognosezeitpunkt zugrunde
zu legen, wobei mittel- und langfristige technische und betriebliche
Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Der Prognosezeitpunkt muss mindestens
10 Jahre nach Antragstellung liegen.“
3. Im § 173 wird folgender Abs. 27
angefügt:
„(27) Die §§ 62 Abs. 4 und 145b
samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXXX, treten mit 1. September 2006 in
Kraft.““
2. Der Artikel 3 lautet:
„Artikel 3
Änderung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Prüfung der
Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 14/2005, wird wie folgt geändert: