dieser Bestimmung. Die
im Rahmen der Begutachtung des Entwurfes der Topographieverordnung-Kärnten
erfolgte Anhörung der Kärntner Landesregierung gemäß
§ 2 Abs. 1 gilt als Anhörung im Verfahren zur Erlassung einer solchen
Verordnung. Die Verordnung kann bestimmen, dass der Verordnung der
Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften
festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, entsprechende, bereits angebrachte
topographische Bezeichnungen, die von den in der Anlage festgelegten slowenischen
Bezeichnungen abweichen, erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgetauscht
werden müssen. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.“
15.
(Verfassungsbestimmung) Nach § 25 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage
(Verfassungsbestimmung)
I. Burgenland
A. Deutsche und kroatische
Sprache
1. Politischer Bezirk
Eisenstadt-Umgebung
Gemeinden
Hornstein Vorištan
Klingenbach Klimpuh
Oslip Uzlop
Siegendorf Cindrof
Steinbrunn Štikapron
Trausdorf an der Wulka Trajštof
Wulkaprodersdorf Vulkaprodrštof
Zagersdorf Cogrštof
Zillingtal Celindof
2. Politischer Bezirk Güssing
Gemeinden
Güttenbach Pinkovac
Neuberg im Burgenland Nova
Gora
Stinatz Stinjaki
3. Politischer Bezirk Mattersburg
Gemeinden
Antau Otava
Baumgarten Pajngrt
Draßburg Rasporak