11. § 12 Abs. 1
und 2 lautet:
„(1) Im Bereich
der in einer Verordnung auf Grund des § 2a oder des § 2b festgelegten
Gebietsteile sind topographische Bezeichnungen, die von
Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der
Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Topographische
Bezeichnungen sind insbesondere die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und
„Ortsende“, aber auch sonstige Hinweisschilder, mit denen auf
örtliche Gegebenheiten hingewiesen wird, die im Geltungsbereich einer
Verordnung auf Grund des § 2a oder des § 2b liegen.
(2) In der Verordnung
auf Grund des § 2a oder des § 2b sind auch die Örtlichkeiten,
die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen
Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen
festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind.
Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse
wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.“
12. In § 17 Abs.
3 wird das Zitat „§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950“ durch das Zitat
„§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG“ ersetzt.
13. § 24 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für
das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxxx/2006 eingefügten,
geänderten oder neu gefassten einfachgesetzlichen Bestimmungen gilt:
1. Der Titel, § 2
Abs. 1, § 2d in der Fassung der Z 4 dieses Bundesgesetzes und § 12
Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 10 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf
des 30. Juni 2006 in Kraft.
2. § 4 Abs. 2,
§ 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes in Kraft.
3. § 2e, § 5
Abs. 2 letzter Satz und § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 11 dieses
Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in Kraft; gleichzeitig
tritt § 2d in der Fassung der Z 4 dieses Bundesgesetzes außer
Kraft.“
14.
(Verfassungsbestimmung) § 24 Abs. 5 (neu) werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6)
(Verfassungsbestimmung) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2006 eingefügten Verfassungsbestimmungen gilt:
1. Die §§ 2a
bis 2c in der Fassung der Z 3 dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit
Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.
2. Die §§ 2b
bis 2d in der Fassung der Z 5 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2b und 2c in der
Fassung der Z 3 dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(7)
(Verfassungsbestimmung) Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Die Topographieverordnung-Burgenland,
BGBl. II Nr. 170/2000, gilt bis zur erstmaligen Erlassung einer denselben
Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des § 2a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 als Verordnung auf Grund dieser Bestimmung.
Eine solche Verordnung ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009
zu erlassen.
2. Die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, gilt bis zur erstmaligen Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 als Verordnung auf Grund