Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 25

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11. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Im Bereich der in einer Verordnung auf Grund des § 2a oder des § 2b festgelegten Gebietsteile sind topographische Bezeichnungen, die von Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Topographische Bezeichnungen sind insbesondere die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch sonstige Hinweisschilder, mit denen auf örtliche Gegebenheiten hingewiesen wird, die im Geltungsbereich einer Verordnung auf Grund des § 2a oder des § 2b liegen.

(2) In der Verordnung auf Grund des § 2a oder des § 2b sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topo­graphischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.“

12. In § 17 Abs. 3 wird das Zitat „§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG“ ersetzt.

13. § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxxx/2006 eingefügten, geänderten oder neu gefassten einfachgesetzlichen Bestimmungen gilt:

1. Der Titel, § 2 Abs. 1, § 2d in der Fassung der Z 4 dieses Bundesgesetzes und § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 10 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.

2. § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kund­machung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

3. § 2e, § 5 Abs. 2 letzter Satz und § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 11 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2d in der Fassung der Z 4 dieses Bundesgesetzes außer Kraft.“

14. (Verfassungsbestimmung) § 24 Abs. 5 (neu) werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 eingefügten Verfassungsbestimmungen gilt:

1. Die §§ 2a bis 2c in der Fassung der Z 3 dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.

2. Die §§ 2b bis 2d in der Fassung der Z 5 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2b und 2c in der Fassung der Z 3 dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(7) (Verfassungsbestimmung) Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1. Die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, gilt bis zur erstmaligen Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 als Verordnung auf Grund dieser Bestimmung. Eine solche Verordnung ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.

2. Die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, gilt bis zur erstmaligen Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 als Verordnung auf Grund


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