Monate und von
mindestens 10% nicht mehr als 42 Monate umfassen; für die Ermittlung
dieser Prozentsätze gilt § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß.
§ 2d. (Verfassungsbestimmung) Für Gemeinden, die nicht in
Ortschaften untergliedert sind, gelten die für Ortschaften geltenden
Bestimmungen der §§ 2a bis 2c sinngemäß, wobei jedoch
gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 ein Prozentsatz von 15% auf Gemeindeebene
vorliegen muss.“
6. § 2d wird durch folgenden § 2e ersetzt:
„§ 2e. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alle zwei
Jahre zu berichten:
1. über die zur Herstellung eines den Verordnungen auf Grund des
§ 2a entsprechenden Rechtszustandes getroffenen Maßnahmen und
2. über den Inhalt der gemäß § 2b an sie
gerichteten Petitionen, die Art ihrer Erledigung und die dafür
maßgeblichen Gründe sowie über die zur Herstellung eines den
Verordnungen auf Grund des § 2b entsprechenden Rechtszustandes getroffenen
Maßnahmen.“
7. § 4 Abs. 2
lautet:
„(2) Zu
Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt
werden, die zum Nationalrat wählbar sind und
1. Mitglieder eines
allgemeinen Vertretungskörpers sind oder
2. von einer
Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck
nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe
repräsentativ ist, oder
3. von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
vorgeschlagen wurden.“
8. § 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; dies gilt
nicht in Angelegenheiten des § 2b.“
9. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „3 v. H. über den
jeweils für Eskontierungen geltenden Zinsfuß“ durch die
Wortfolge „3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz“
ersetzt.
10. § 12 Abs. 1
und 2 lautet:
„(1) Im Bereich
der in einer Verordnung auf Grund des § 2a festgelegten Gebietsteile sind
topographische Bezeichnungen, die von Gebietskörperschaften oder sonstigen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht
werden, in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden
Volksgruppen zu verfassen. Topographische Bezeichnungen sind insbesondere die
Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch
sonstige Hinweisschilder, mit denen auf örtliche Gegebenheiten hingewiesen
wird, die im Geltungsbereich einer Verordnung auf Grund des § 2a liegen.
(2) In der Verordnung
auf Grund des § 2a sind auch die Örtlichkeiten, die für eine
zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen
in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben
der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die
örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung
Bedacht zu nehmen.“