sie das Ergebnis der
letzten Volkszählung maßgeblich. Erhebungen der Umgangssprache
gemäß § 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr.
33/2006, gelten als Volkszählungen im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Die Gebietsteile,
die in der Anlage genannt sind, sind auch dann in einer Verordnung auf Grund
des Abs. 1 zu nennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt
sind (Bestandsschutz).
§ 2b.
(Verfassungsbestimmung) In Verordnungen auf Grund des § 2a können
Fristen festgesetzt werden, binnen deren die zweisprachigen topographischen
Bezeichnungen anzubringen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Monats
zu laufen, in dem die Verordnung kundgemacht worden ist. Sie dürfen bei
einem Anteil der in einer Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten
Volksgruppenangehörigen von mindestens 25% nicht mehr als 18 Monate,
von mindestens 20% nicht mehr als 30 Monate und von mindestens 10% nicht mehr
als 42 Monate umfassen; für die Ermittlung dieser Prozentsätze gilt
§ 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß.
§ 2c. (Verfassungsbestimmung)
Für Gemeinden, die nicht in Ortschaften untergliedert sind, gelten die
für Ortschaften geltenden Bestimmungen der §§ 2a und 2b
sinngemäß, wobei jedoch gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 ein
Prozentsatz von 15% auf Gemeindeebene vorliegen muss.“
4. Nach § 2c
(neu) wird folgender § 2d eingefügt:
„§ 2d. Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat alle zwei Jahre über die zur Herstellung
eines den Verordnungen auf Grund des § 2a entsprechenden Rechtszustandes
getroffenen Maßnahmen zu berichten.“
5. (Verfassungsbestimmung)
Die §§ 2b und 2c werden durch folgende §§ 2b bis 2d
ersetzt:
„§ 2b.
(Verfassungsbestimmung) Unbeschadet des § 2a können durch Verordnung
der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung, der in Betracht
kommenden Gemeinde und des in Betracht kommenden Volksgruppenbeirates innerhalb
des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe weitere Gebietsteile
festgelegt werden, in denen topographische Bezeichnungen von
Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind, wenn
1. der Anteil der in
der betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten
Volksgruppenangehörigen mindestens 10% beträgt, wobei für die
Ermittlung dieses Prozentsatzes § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß gilt,
und
2. mindestens 10% der
Personen, die in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz
gemeldet sind und denen das Wahlrecht zum Gemeinderat zukommt, die Erlassung
einer solchen Verordnung in einer an die Bundesregierung gerichteten Petition
verlangen.
Die Petition ist bei
der in Betracht kommenden Landesregierung einzubringen und von dieser an die
Bundesregierung weiterzuleiten. Im Falle divergierender Stellungnahmen hat die
Bundesregierung Maßnahmen zur Konsensfindung zu setzen.
§ 2c. (Verfassungsbestimmung) In Verordnungen auf Grund des § 2a oder des § 2b können Fristen festgesetzt werden, binnen deren die zweisprachigen topographischen Bezeichnungen anzubringen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Monats zu laufen, in dem die Verordnung kundgemacht worden ist. Sie dürfen bei einem Anteil der in einer Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen von mindestens 25% nicht mehr als 18 Monate, von mindestens 20% nicht mehr als 30