Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 23

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sie das Ergebnis der letzten Volkszählung maßgeblich. Erhebungen der Umgangs­sprache gemäß § 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, gelten als Volkszählungen im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Die Gebietsteile, die in der Anlage genannt sind, sind auch dann in einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 zu nennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind (Bestandsschutz).

§ 2b. (Verfassungsbestimmung) In Verordnungen auf Grund des § 2a können Fristen festgesetzt werden, binnen deren die zweisprachigen topographischen Bezeichnungen anzubringen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Monats zu laufen, in dem die Verordnung kundgemacht worden ist. Sie dürfen bei einem Anteil der in einer Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen von min­destens 25% nicht mehr als 18 Monate, von mindestens 20% nicht mehr als 30 Monate und von mindestens 10% nicht mehr als 42 Monate umfassen; für die Ermittlung dieser Prozentsätze gilt § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß.

§ 2c. (Verfassungsbestimmung) Für Gemeinden, die nicht in Ortschaften untergliedert sind, gelten die für Ortschaften geltenden Bestimmungen der §§ 2a und 2b sinngemäß, wobei jedoch gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 ein Prozentsatz von 15% auf Gemeindeebene vorliegen muss.“

4. Nach § 2c (neu) wird folgender § 2d eingefügt:

„§ 2d. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alle zwei Jahre über die zur Her­stellung eines den Verordnungen auf Grund des § 2a entsprechenden Rechts­zu­standes getroffenen Maßnahmen zu berichten.“

5. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2b und 2c werden durch folgende §§ 2b bis 2d ersetzt:

„§ 2b. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet des § 2a können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung, der in Betracht kommenden Gemeinde und des in Betracht kommenden Volksgruppenbeirates innerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe weitere Gebietsteile festgelegt werden, in denen topographische Bezeichnungen von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind, wenn

1. der Anteil der in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen mindestens 10% beträgt, wobei für die Ermittlung dieses Prozentsatzes § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß gilt, und

2. mindestens 10% der Personen, die in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Haupt­wohnsitz gemeldet sind und denen das Wahlrecht zum Gemeinderat zukommt, die Erlassung einer solchen Verordnung in einer an die Bundesregierung gerichteten Petition verlangen.

Die Petition ist bei der in Betracht kommenden Landesregierung einzubringen und von dieser an die Bundesregierung weiterzuleiten. Im Falle divergierender Stellungnahmen hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Konsensfindung zu setzen.

§ 2c. (Verfassungsbestimmung) In Verordnungen auf Grund des § 2a oder des § 2b können Fristen festgesetzt werden, binnen deren die zweisprachigen topographischen Bezeichnungen anzubringen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Monats zu laufen, in dem die Verordnung kundgemacht worden ist. Sie dürfen bei einem Anteil der in einer Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen von mindestens 25% nicht mehr als 18 Monate, von mindestens 20% nicht mehr als 30


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