wollen –, einen Ausschuss einzuberufen und doch noch eine konsensuale Abstimmung herbeizuführen.
Wir sind bis zum letzten Tag dieser Legislaturperiode bereit, eine sinnvolle Lösung für die Kärntner Bevölkerung in dieser Frage zu erzielen. Und Sie von der SPÖ werden sich die Frage stellen müssen, warum Sie aus parteipolitischen Gründen diesen Konsens verlassen haben. (Beifall bei den Freiheitlichen – BZÖ und der ÖVP.)
9.43
Präsident Dr. Andreas Khol: Der in der Rede von Herrn
Abgeordnetem Molterer eingebrachte Gesamtändernde Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Molterer, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen wurde
von Abgeordnetem Mag. Molterer in seiner Rede entsprechend der Geschäftsordnung in seinen
Eckpunkten erläutert und steht daher mit in Verhandlung. (Abg. Mag. Wurm: Wo hat er den erläutert? – Abg. Eder: Wo ist der Antrag? Er hat nichts
dazu gesagt! – Abg. Silhavy:
Herr Präsident, wo ist der Antrag?)
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Gesamtändernder
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag.
Molterer, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen gem. § 53 Abs. 4 GOG zum
Antrag (848/A d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle
in 2. Lesung beschließen:
Der genannte Antrag
lautet wie folgt:
„Bundesgesetz,
mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Das
Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. I Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz
über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz
– VoGrG)“
2. In § 2 Abs. 1
entfällt die Z 2 und erhält die Z 3 die Bezeichnung „2.“.
3.
(Verfassungsbestimmung) Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2c
eingefügt:
„§ 2a.
(Verfassungsbestimmung) (1) Durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sind nach Anhörung der in
Betracht kommenden Landesregierung die Gebietsteile festzulegen, in denen
Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur (topographische
Bezeichnungen) von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind.
(2) In einer
Verordnung auf Grund des Abs. 1 sind die Ortschaften zu nennen,
1. in denen nach dem
Ergebnis der letzten Volkszählung mehr als 30 österreichische
Staatsbürger ihren Hauptwohnsitz haben und
2. für die der Anteil der dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen bei den letzten beiden Volkszählungen durchschnittlich mindestens 15% auf Gemeindeebene und mindestens 10% auf Ortschaftsebene betragen hat. Ist eine Gemeinde oder Ortschaft erst nach der vorletzten Volkszählung gebildet worden, ist für