2. Die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr.
245/2006, gilt bis zur erstmaligen Erlassung einer denselben Gegenstand
regelnden Verordnung auf Grund des § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 als Verordnung auf Grund dieser Bestimmung. Die im Rahmen
der Begutachtung des Entwurfes der Topographieverordnung-Kärnten erfolgte
Anhörung der Kärntner Landesregierung gemäß § 2 Abs.
1 gilt als Anhörung im Verfahren zur Erlassung einer solchen Verordnung.
Die Verordnung kann bestimmen, dass der Verordnung der Bundesregierung, mit der
die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl.
Nr. 308/1977, entsprechende, bereits angebrachte topographische Bezeichnungen,
die von den in der Anlage festgelegten slowenischen Bezeichnungen abweichen,
erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgetauscht werden müssen. Sie
tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.“
15. (Verfassungsbestimmung) Nach § 25 wird folgende
Anlage eingefügt:
„Anlage
(Verfassungsbestimmung)
I.
Burgenland
A.
Deutsche und kroatische Sprache
1. Politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung
Gemeinden
Hornstein Vorištan
Klingenbach Klimpuh
Oslip Uzlop
Siegendorf Cindrof
Steinbrunn Štikapron
Trausdorf an der Wulka Trajštof
Wulkaprodersdorf Vulkaprodrštof
Zagersdorf Cogrštof
Zillingtal Celindof
2. Politischer Bezirk Güssing
Gemeinden
Güttenbach Pinkovac
Neuberg im Burgenland Nova
Gora
Stinatz Stinjaki
3. Politischer Bezirk Mattersburg
Gemeinden
Antau Otava