örtliche Übung und auf die Ergebnisse
wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.“
11. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Im Bereich der in einer Verordnung auf Grund
des § 2a oder des § 2b festgelegten Gebietsteile sind topographische
Bezeichnungen, die von Gebietskörperschaften oder sonstigen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht
werden, in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden
Volksgruppen zu verfassen. Topographische Bezeichnungen sind insbesondere die Hinweiszeichen
„Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch sonstige
Hinweisschilder, mit denen auf örtliche Gegebenheiten hingewiesen wird,
die im Geltungsbereich einer Verordnung Grund des § 2a oder des 2b liegen.
(2) In der Verordnung auf Grund des § 2a oder des
§ 2b sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige
Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in
der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der
deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die
örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht
zu nehmen.“
12. In § 17 Abs. 3 wird das Zitat „§ 68
Abs. 4 lit. d AVG 1950“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 4 Z 4
AVG“ ersetzt.
13. § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für das In-Kraft-Treten der durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 eingefügten, geänderten oder neu
gefassten einfachgesetzlichen Bestimmungen gilt:
1. Der Titel und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 4
dieses Bundesgesetzes und § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 10 dieses
Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.
2. § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 treten mit
Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
3. § 2e, § 5 Abs. 2 letzter Satz und § 12
Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 11 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 in Kraft.“
14. (Verfassungsbestimmung)
§ 24 Abs. 5 (neu) werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6)
(Verfassungsbestimmung) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxxx/2006 eingefügten Verfassungsbestimmungen gilt:
1. Die §§ 2a bis 2d
in der Fassung der Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit
Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.
2. Die §§ 2b bis 2d
und 2f in der Fassung der Z 5 und 7 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des
31. Dezember 2009 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2b bis 2d in
der Fassung der Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung)
Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Die
Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, gilt bis zur erstmaligen
Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des §
2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 als Verordnung auf
Grund dieser Bestimmung. Eine solche Verordnung ist spätestens bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.