§ 2c. (Verfassungsbestimmung) In Verordnungen auf
Grund des § 2a oder des § 2b können Fristen festgesetzt werden,
binnen deren die zweisprachigen topographischen Bezeichnungen anzubringen sind.
Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Monats zu laufen, in dem die Verordnung
kundgemacht worden ist. Sie dürfen bei einem Anteil der in einer Ortschaft
mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen von mindestens
25% nicht mehr als 18 Monate, von mindestens 20% nicht mehr als 30 Monate und
von mindestens 10% nicht mehr als 42 Monate umfassen; für die Ermittlung
dieser Prozentsätze gilt § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß.
§ 2d. (Verfassungsbestimmung) Für Gemeinden,
die nicht in Ortschaften untergliedert sind, gelten die für Ortschaften
geltenden Bestimmungen der §§ 2a bis 2c sinngemäß, wobei
jedoch gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 ein Prozentsatz von 15% auf
Gemeindeebene vorliegen muss.“
6. § 2d wird durch folgenden § 2e ersetzt:
„§ 2e. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat
alle zwei Jahre über den Inhalt der gemäß § 2b an sie
gerichteten Petitionen, die Art ihrer Erledigung und die dafür maßgeblichen
Gründe zu berichten.
7. (Verfassungsbestimmung) § 2e (neu) wird folgender
§ 2f angefügt:
„§ 2f. (1) (Verfassungsbestimmung) Stellt der
Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer Vereinigung, die ihrem
satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und
für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist (§ 4 Abs. 2 Z
2 Volksgruppengesetz), oder eines Volksgruppenbeirates (§ 3
Volksgruppengesetz) fest, dass entgegen §§ 2a bis 2c [ab 2009: §
2d] topografische Bezeichnungen nicht angebracht sind, hat er in seinem
Erkenntnis die Bundesregierung zu verpflichten, die zur Beseitigung der
Rechtsverletzung erforderlichen Rechtsakte und sonstigen Akte zu setzen, auch
wenn diese sonst in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
(2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des
VerfGG 1953 und der ZPO sinngemäß anzuwenden.“
8. § 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende;
dies gilt nicht in Angelegenheiten des § 2b.“
9. In § 11 Abs. 1 wird die
Wortfolge „3 v. H. über den jeweils für Eskontierungen geltenden
Zinsfuß“ durch die Wortfolge „3% über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz“ ersetzt.
10. § 12 Abs. 1 und 2
lautet:
„(1) Im Bereich der in
einer Verordnung auf Grund des § 2a festgelegten Gebietsteile sind
topographische Bezeichnungen, die von Gebietskörperschaften oder sonstigen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht
werden, in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden
Volksgruppen zu verfassen. Topographische Bezeichnungen sind insbesondere die
Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch
sonstige Hinweisschilder, mit denen auf örtliche Gegebenheiten hingewiesen
wird, die im Geltungsbereich einer Verordnung auf Grund des § 2a liegen.
(2) In der Verordnung auf Grund des § 2a sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die