Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 51

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§ 2c. (Verfassungsbestimmung) In Verordnungen auf Grund des § 2a oder des § 2b können Fristen festgesetzt werden, binnen deren die zweisprachigen topographischen Bezeichnungen anzubringen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Monats zu laufen, in dem die Verordnung kundgemacht worden ist. Sie dürfen bei einem Anteil der in einer Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen von mindestens 25% nicht mehr als 18 Monate, von mindestens 20% nicht mehr als 30 Monate und von mindestens 10% nicht mehr als 42 Monate umfassen; für die Ermittlung dieser Prozentsätze gilt § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß.

§ 2d. (Verfassungsbestimmung) Für Gemeinden, die nicht in Ortschaften untergliedert sind, gelten die für Ortschaften geltenden Bestimmungen der §§ 2a bis 2c sinngemäß, wobei jedoch gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 ein Prozentsatz von 15% auf Gemeindeebene vorliegen muss.“

6. § 2d wird durch folgenden § 2e ersetzt:

„§ 2e. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alle zwei Jahre über den Inhalt der gemäß § 2b an sie gerichteten Petitionen, die Art ihrer Erledigung und die dafür maßgeblichen Gründe zu berichten.

7. (Verfassungsbestimmung) § 2e (neu) wird folgender § 2f angefügt:

„§ 2f. (1) (Verfassungsbestimmung) Stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer Vereinigung, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist (§ 4 Abs. 2 Z 2 Volksgruppengesetz), oder eines Volksgruppenbeirates (§ 3 Volksgruppengesetz) fest, dass entgegen §§ 2a bis 2c [ab 2009: § 2d] topografische Bezeichnungen nicht angebracht sind, hat er in seinem Erkenntnis die Bundesregierung zu verpflichten, die zur Beseitigung der Rechtsverletzung erforderlichen Rechtsakte und sonstigen Akte zu setzen, auch wenn diese sonst in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.             

(2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des VerfGG 1953 und der ZPO sinngemäß anzuwenden.“

8. § 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; dies gilt nicht in Angelegenheiten des § 2b.“

9. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „3 v. H. über den jeweils für Eskontierungen geltenden Zinsfuß“ durch die Wortfolge „3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz“ ersetzt.

10. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Im Bereich der in einer Verordnung auf Grund des § 2a festgelegten Gebietsteile sind topographische Bezeichnungen, die von Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Topographische Bezeichnungen sind insbesondere die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch sonstige Hinweisschilder, mit denen auf örtliche Gegebenheiten hingewiesen wird, die im Geltungsbereich einer Verordnung auf Grund des § 2a liegen.

(2) In der Verordnung auf Grund des § 2a sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die


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