15% auf Gemeindeebene und mindestens 10% auf
Ortschaftsebene betragen hat. Ist eine Gemeinde oder Ortschaft erst nach der
vorletzten Volkszählung gebildet worden, ist für sie das Ergebnis der
letzten Volkszählung maßgeblich. Erhebungen der Umgangssprache gemäß
§ 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, gelten
als Volkszählungen im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Die Gebietsteile, die in der Anlage genannt sind,
sind auch dann in einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 zu nennen, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind (Bestandsschutz).
§ 2b. (Verfassungsbestimmung) In Verordnungen auf
Grund des § 2a können Fristen festgesetzt werden, binnen deren die
zweisprachigen topographischen Bezeichnungen anzubringen sind. Die Fristen beginnen
mit dem Ablauf des Monats zu laufen, in dem die Verordnung kundgemacht worden
ist. Sie dürfen bei einem Anteil der in einer Ortschaft mit ihrem
Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen von mindestens 25%
nicht mehr als 18 Monate, von mindestens 20% nicht mehr als 30 Monate und von
mindestens 10% nicht mehr als 42 Monate umfassen; für die Ermittlung
dieser Prozentsätze gilt § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß.
§ 2c. (Verfassungsbestimmung) Für Gemeinden,
die nicht in Ortschaften untergliedert sind, gelten die für Ortschaften
geltenden Bestimmungen der §§ 2a und 2b sinngemäß, wobei
jedoch gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 ein Prozentsatz von 15% auf
Gemeindeebene vorliegen muss.“
4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 2c (neu) wird
folgender § 2d eingefügt:
„§ 2d. (1) (Verfassungsbestimmung) Stellt der
Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer Vereinigung, die ihrem
satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und
für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist (§ 4 Abs. 2 Z
2 Volksgruppengesetz), oder eines Volksgruppenbeirates (§ 3
Volksgruppengesetz) fest, dass entgegen §§ 2a bis 2c [ab 2009: §
2d] topografische Bezeichnungen nicht angebracht sind, hat er in seinem
Erkenntnis die Bundesregierung zu verpflichten, die zur Beseitigung der
Rechtsverletzung erforderlichen Rechtsakte und sonstigen Akte zu setzen, auch
wenn diese sonst in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
(2) Auf Verfahren nach Abs. 1
sind die Bestimmungen des VerfGG 1953 und der ZPO sinngemäß
anzuwenden „
5. (Verfassungsbestimmung) Die
§§ 2b und 2c werden durch folgende §§ 2b bis 2d ersetzt:
„§ 2b.
(Verfassungsbestimmung) Unbeschadet des § 2a können durch Verordnung
der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
innerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe weitere
Gebietsteile festgelegt werden, in denen topographische Bezeichnungen von
Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind, wenn
mindestens 10 % der Personen, die in der betreffenden Ortschaft mit ihrem
Hauptwohnsitz gemeldet sind und denen das Wahlrecht zum Gemeinderat zukommt,
die Erlassung einer solchen Verordnung in einer an die Bundesregierung
gerichteten Petition verlangen.
Die Petition ist bei der in
Betracht kommenden Landesregierung einzubringen und von dieser an die
Bundesregierung weiterzuleiten. Bevor die Bundesregierung eine Verordnung
erlässt, hat sie die in Betracht kommende Landesregierung, die in Betracht
kommende Gemeinde und den in Betracht kommenden Volksgruppenbeirat anzuhören.