Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 50

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15% auf Gemeindeebene und mindestens 10% auf Ortschaftsebene betragen hat. Ist eine Gemeinde oder Ortschaft erst nach der vorletzten Volkszählung gebildet worden, ist für sie das Ergebnis der letzten Volkszählung maßgeblich. Erhebungen der Umgangssprache gemäß § 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, gelten als Volkszählungen im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Die Gebietsteile, die in der Anlage genannt sind, sind auch dann in einer Verord­nung auf Grund des Abs. 1 zu nennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind (Bestandsschutz).

§ 2b. (Verfassungsbestimmung) In Verordnungen auf Grund des § 2a können Fristen festgesetzt werden, binnen deren die zweisprachigen topographischen Bezeichnungen anzubringen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Monats zu laufen, in dem die Verordnung kundgemacht worden ist. Sie dürfen bei einem Anteil der in einer Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen von min­destens 25% nicht mehr als 18 Monate, von mindestens 20% nicht mehr als 30 Monate und von mindestens 10% nicht mehr als 42 Monate umfassen; für die Ermittlung dieser Prozentsätze gilt § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß.

§ 2c. (Verfassungsbestimmung) Für Gemeinden, die nicht in Ortschaften untergliedert sind, gelten die für Ortschaften geltenden Bestimmungen der §§ 2a und 2b sinngemäß, wobei jedoch gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 ein Prozentsatz von 15% auf Gemeindeebene vorliegen muss.“

4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 2c (neu) wird folgender § 2d eingefügt:

„§ 2d. (1) (Verfassungsbestimmung) Stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer Vereinigung, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist (§ 4 Abs. 2 Z 2 Volks­grup­pengesetz), oder eines Volksgruppenbeirates (§ 3 Volksgruppengesetz) fest, dass entgegen §§ 2a bis 2c [ab 2009: § 2d] topografische Bezeichnungen nicht angebracht sind, hat er in seinem Erkenntnis die Bundesregierung zu verpflichten, die zur Beseitigung der Rechtsverletzung erforderlichen Rechtsakte und sonstigen Akte zu setzen, auch wenn diese sonst in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.             

(2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des VerfGG 1953 und der ZPO sinngemäß anzuwenden „

5. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2b und 2c werden durch folgende §§ 2b bis 2d ersetzt:

„§ 2b. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet des § 2a können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates innerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe weitere Gebietsteile festgelegt werden, in denen topographische Bezeichnungen von Gebietskörper­schaf­ten und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind, wenn mindestens 10 % der Personen, die in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind und denen das Wahlrecht zum Gemeinderat zukommt, die Erlassung einer solchen Verordnung in einer an die Bundesregierung gerichteten Petition verlangen.

Die Petition ist bei der in Betracht kommenden Landesregierung einzubringen und von dieser an die Bundesregierung weiterzuleiten. Bevor die Bundesregierung eine Ver­ordnung erlässt, hat sie die in Betracht kommende Landesregierung, die in Betracht kommende Gemeinde und den in Betracht kommenden Volksgruppenbeirat anzu­hören.

 


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